Urteil des BGH vom 28.06.2000

BGH (strafe, einfuhr, menge, strafkammer, stpo, gesamtstrafe, nachteil, bildung, grund, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 229/00
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-
schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 28. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2000 im Schuldspruch
dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein
bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an-
genommen und einen minderschweren Fall abgelehnt. Der Vorwurf des be-
waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdrängt jedoch unter den
hier gegebenen Tatumständen den der unerlaubten Einfuhr als einen unselb-
ständigen Teilakt des Handeltreibens (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.). Der
Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß, da
- 3 -
das Landgericht die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen hat und
das Tatunrecht unverändert bleibt.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob die durch Urteil des Amts-
gerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1999 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt
der Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt
war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten wegen der Zäsurwir-
kung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, nämlich eine
Gesamtstrafe aus der Strafe dieses Urteils und der im Fall II. 1 der Urteilsgrün-
de verhängten Strafe, und eine weitere Gesamtstrafe aus den in den Fällen II.
2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Die unterlassene Bildung von
zwei Gesamtstrafen würde den Angeklagten unter den gegebenen Umständen
jedoch nicht beschweren.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker