Urteil des BGH vom 11.02.2000

BGH (stpo, unterschrift, frist, akten, vergewaltigung, verletzung, rüge, 1995, revisionsgrund, versehen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 48/00
vom
11. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bad Kreuznach vom 15. November 1999 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt.
Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte
Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen
Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unter-
schrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig
zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338
Nr. 7 StPO).
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
- 3 -
”Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO
i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275
Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, weil einer der
beisitzenden Richter die Urteilsurkunde nicht unterschrieben hat. Zu einem
vollständigen Urteil gehören die Unterschriften aller mitwirkenden Richter oder
sie betreffende Verhinderungsvermerke (BGH StV 1995, 454). Die dienstliche
Äußerung des mitwirkenden Richters K. belegt, daß ihm das Urteil
innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Unterschrift vorge-
legt wurde und daß er an der Unterschriftsleistung nicht gehindert gewesen
wäre. Daß die fehlende Unterschrift des Richters auf ein Versehen zurückzu-
führen sein dürfte, ist unbeachtlich (vgl. BGH a.a.O.). Mithin liegt der absolute
Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.”
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß