Urteil des BGH vom 29.10.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 501/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeits-
entgelt und wegen Lohnsteuerhinterziehung jeweils in 22 Fällen sowie wegen
Umsatzsteuerhinterziehung in 17 Fällen (Schaden insgesamt: 1.278.498,76 €)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der
hiergegen gerichteten, auf die Sach- und eine Formalrüge gestützten Revision
bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-
tember 2009 dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verteidigers nicht
entkräfteten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zu bemerken ist Folgendes:
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1. Die Strafkammer legte ihrer Berechnung der nicht abgeführten Steu-
ern und Sozialabgaben zugrunde, dass die Angeklagte "mindestens 70 Pro-
zent" der "schwarz" erzielten Umsätze für Lohnzahlungen verwendet hatte. Dies
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beinhaltet keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die entsprechen-
den Feststellungen folgerte die Strafkammer aus der umfassenden Einlassung
der Angeklagten zu ihrer Geschäftstätigkeit, bestätigt durch Angaben früherer
Mitangeklagter. Danach lag der Lohnanteil sogar bei 75 %.
Die Angeklagte - gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel - war seit
2001 als Angestellte in verschiedenen Unternehmen der Gerüstbaubranche
tätig. Bei einigen konnte sie beobachten, dass ein Teil der Aufträge durch
"Schwarzarbeit" erledigt wurde. Die Löhne der entsprechenden Gerüstbauer
wurden dem Finanzamt und den Sozialkassen nicht gemeldet oder nur in we-
sentlich geringerem Umfang als tatsächlich bezahlt. Die Angeklagte erkannte,
dass mit der Einsparung dieser Lohnnebenkosten ein erheblicher Wettbe-
werbsvorteil gegenüber steuer- und abgabenehrlichen Unternehmen zu erzielen
war; "man konnte günstigere Preise am Markt anbieten".
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Bei ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte dies
einleitend wie folgt erläutert: "Die Lohnnebenkosten sind zu hoch. Daher orga-
nisiert man sich eine Kolonne von Schwarzarbeitern. Die Arbeiter sind meist
hochverschuldete Personen, für die es sich nicht lohnt, offiziell zu arbeiten, da
ihnen das Gehalt bis zur Freigrenze gepfändet wird. Diese Arbeiter gibt es wie
Sand am Meer."
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In den Jahren 2003 und 2004 war sie erstmals selbst in die Organisation
des Einsatzes der Schwarzarbeiterkolonnen bei ihrem damaligen Arbeitgeber
einbezogen. Spätestens Ende 2005 machte sich die Angeklagte als Arbeitgebe-
rin von Schwarzarbeiterkolonnen selbständig. Sie hatte sich in der Branche be-
reits einen Namen gemacht. Viele wollten bei ihr arbeiten, da sie sich um ihre
Arbeitnehmer kümmerte. Zahlreiche Gerüstbauunternehmen sprachen sie ge-
zielt auf die Übernahme von Nachunternehmeraufträgen an.
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Zur Rechnungsstellung an die Auftraggeber schaltete die Angeklagte
sukzessive verschiedene allein hierzu bestimmte Unternehmen ein, besetzt mit
Strohleuten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juli 2006 bis April 2008
waren dies das Einzelunternehmen K. , anschließend die D. GmbH und
schließlich - nur noch geringfügig - das Einzelunternehmen A. .
Zu diesen Unternehmen standen die von der Angeklagten angestellten Arbeit-
nehmer in keinem Dienstverhältnis. Sie unterlagen ausschließlich den Weisun-
gen der Angeklagten, die auch die Barlöhne ausbezahlte. Die Auftraggeber
verhandelten ausschließlich mit ihr. Sie war deren Vertragspartner. Es störte die
Auftraggeber nicht, dass die Rechnungsstellung über Dritte erfolgte, an die
auch die fälligen Zahlungen zu überweisen waren.
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Die Angeklagte rechnete mit ihren Auftraggebern mit einem Stundenver-
rechnungssatz in Höhe von 20,-- € ab. Sie bezahlte an die Arbeitnehmer 15,-- €
je Arbeitsstunde, also 75 % des Verrechnungssatzes. In der Schwarzarbeiter-
branche im Gerüstbau seien das die üblichen Sätze gewesen. Die Angeklagte
erzielte in den hier relevanten 22 Monaten einen Umsatz in Höhe von
2.032.531,-- €, also durchschnittlich 92.387,77 € in jedem Monat. Nach Bezah-
lung der Löhne und sonstiger Unkosten verblieben der Angeklagten nach ihrer
Einlassung monatlich nur drei- bis viertausend €, also 3,25 bis 4,3 Prozent des
Umsatzes.
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Neben den Löhnen (75 % bzw. mindestens 70 % des Umsatzes wie die
Strafkammer zugunsten der Angeklagten rechnete) fielen folgende Unkosten
an:
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Das Einzelunternehmen K. und die D. GmbH erhielten als Entgelt
10 %, das Einzelunternehmen A. 12,5 % des Umsatzes. Hier-
aus mussten diese jedoch die Büromiete sowie Telefon- und Fahrtkosten
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bestreiten. Bei der D. GmbH übernahm die Angeklagte zusätzlich die Kosten
des Steuerberaters und des pro forma eingestellten Betriebsleiters. "Die An-
meldung und Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie von Sozialabgaben
sei in ihrem System nicht vorgesehen gewesen."
Die D. GmbH sollte dauerhaft betrieben werden und daher einen "seri-
ösen Anstrich" erhalten. Auf Anraten eines tatbeteiligten Unternehmensberaters
wurden deshalb einige Arbeitnehmer bei den Kassen und beim Finanzamt an-
gemeldet, jedoch unter Angabe wesentlich geringerer als der tatsächlich be-
zahlten Löhne. Während der Tatzeit wurden insgesamt Löhne in Höhe von
227.499,-- € angemeldet. Dies sind 16 % der Gesamtlohnsumme in Höhe von
1.422.772,-- € (= 70 % des Umsatzes in Höhe von 2.032.531,-- €. Bei einem
Lohnanteil von 75 % des Umsatzes ergibt sich eine Gesamtlohnsumme in Höhe
von 1.524.398,-- €. Die angemeldeten Löhne sind hiervon noch 14,9 %). Die
angemeldeten Lohnanteile wurden den Arbeitnehmern überwiesen. Den hierauf
entfallenden Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben trug die Angeklagte. Ganz
überwiegend wurden die Löhne bar - ohne Abzüge - ausbezahlt.
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Zudem wurden bei der D. GmbH, um nicht aufzufallen, Umsatzsteuer-
voranmeldungen abgegeben. Das Entstehen von Zahllasten wurde allerdings
durch das Einbuchen von Scheineingangsrechnungen mit gesondertem Um-
satzsteuerausweis vermieden. Die Kosten der Beschaffung dieser Abdeckrech-
nungen "habe sie ebenfalls aus ihrem Anteil genommen und insoweit nicht die
Löhne gekürzt".
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Über die genannten Posten hinaus hatte die Angeklagte keine größeren
Ausgaben. Eigenes Gerüstmaterial benötigte sie als Subunternehmerin nicht.
Dieses stellten die Auftaggeber zur Verfügung. Ein eigenes Büro unterhielt sie
nicht. Sie hielt sich im Wesentlichen bei ihren Auftraggebern auf und nutzte de-
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ren Betrieb mit. Eine Buchhaltung führte die Angeklagte nicht. Anfallende Stun-
denzettel und andere Belege vernichtete sie möglichst rasch.
Bei der Angeklagten ergab sich nach allem etwa folgende Kostenstruk-
tur:
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Löhne: 70 bis 75 %
Gewinn der Angeklagten: 3,25 bis 4,3 %
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verbleiben für sonstige Unkosten
16,75 bis 10,7 %
Der Senat verkennt nicht, dass die Angeklagte das ihr Verbliebene
(3.000,-- bis 4.000,-- € pro Monat) möglicherweise zu gering ansetzte und des-
halb in den - ohnehin zu hoch erscheinenden - sonstigen Unkosten (9.885,-- €
bis 15.475,-- € pro Monat) eine weitere Gewinnmarge steckt. Dass die Ange-
klagte zu hohe Löhne nannte, kann nach den Feststellungen des Landgerichts
ausgeschlossen werden.
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Mit der Annahme eines Lohnanteils von 70 Prozent des Umsatzes, wie
dies die Strafkammer ihren Berechnungen zugrunde legte, ist die Angeklagte
nach allem sicherlich nicht beschwert.
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2. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:
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Das Einzelunternehmen A. wurde nur noch bei den letzten drei Aufträgen mit einem Ge-
samtumsatz in Höhe von 9.526,45 € einbezogen. Die hier um 2,5 % höher bezahlte Vergütung muss daher
bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben.
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insbesondere weitere Kosten bei der D. GmbH, wie Abdeckrechnungen, Arbeitgeberanteil, pro forma
Betriebsleiter, Steuerberater, Arbeitgeberanteil soweit Löhne gemeldet.
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Die Strafkammer meint, die Angeklagte habe nicht aus grobem Eigen-
nutz im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt, sie habe sich bei
den Taten nicht in besonders anstößigem Maß vom Streben nach dem eigenen
Vorteil leiten lassen. Dabei sei insbesondere zu sehen, dass die Arbeiter der
Schwarzarbeit gewollt nachgegangen seien und die Beteiligten insoweit im all-
seitigen Einverständnis gehandelt hätten.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht stand, beschwert die Ange-
klagte aber nicht.
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Geschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in ers-
ter Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Auf-
kommens der Mittel für die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Beschl. vom
21. September 2005 - 5 StR 263/05; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB
§ 266a Rdn. 2 m.w.N.). Kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft - und mittelbar zum Nachteil
abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer - entlastet deshalb nicht, sondern
ergibt ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie
geprägt ist.
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Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander