Urteil des BGH vom 06.06.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, antrag, stpo, stand, wahl, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 484/80
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung
rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom
21. Oktober 1980 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat
hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagte nicht gehört worden wäre.
- 3 -
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349
Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es
handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum
Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der An-
trag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Boetticher