Urteil des BGH vom 21.02.2013

BGH: rechtsanwaltschaft, widerruf, könig, vermögensverfall, zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 65/12
vom
21. Februar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 21. Februar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
21. September 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 hat die Beklagte die
Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)
widerrufen und den durch den Kläger erhobenen Widerspruch mit Bescheid
vom 17. April 2012 zurückgewiesen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der
Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
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II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
hat keinen Erfolg.
Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2
BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat angesichts zahl-
reicher gegen den Kläger anhängiger Zwangsvollstreckungsverfahren, die auch
zu Einträgen in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO a.F.) führten, zutreffend
festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hin-
reichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers im Sinne
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. Im Zulassungsantrag greift der Kläger
diese Wertung in der Sache nicht an, sondern rügt lediglich, dass die Be-
schlussfassung der Beklagten über den Widerruf und den Widerspruch erfolgt
sei, bevor Äußerungsfristen abgelaufen gewesen seien. Wie der Anwaltsge-
richtshof zutreffend ausgeführt hat, kann er damit schon deswegen nicht durch-
dringen, weil die jeweiligen Bescheide endgültig erst nach Ablauf der jeweiligen
Fristen ergangen sind und der Kläger von der Gelegenheit zur Stellungnahme
und zur Einreichung einer Widerspruchsbegründung keinen Gebrauch gemacht
hat. Sein Zulassungsantrag ist deshalb offensichtlich unbegründet.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1
BRAO.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanzen:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2012 - 1 AGH 5/12 -
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