Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (stpo, beschränkung, verteidigung, mitteilung, wahl, rüge, vernehmung, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 45/00
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. September 1999 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung der
acht Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seiner
Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Zeu-
gin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die von
ihr behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8
StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, als
er wieder anwesend war, die Vorsitzende der Jugendkammer um
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Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einen
Gerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch W. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 39).
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier