Urteil des BGH vom 05.12.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 140/01
vom
5. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 durch
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf mehr als
60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für
einen Pkw Porsche in Höhe von 57.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch, nachdem der Kläger den Kaufvertrag
vom 21. Juli 1999 wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hin-
gegen hat den Beklagten - unter Abweisung eines Zinsteils - antragsgemäß
verurteilt; den Wert der Beschwer hat es auf einen 60.000 DM nicht überstei-
genden Betrag festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt,
den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
II. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf einen 60.000 DM
übersteigenden Betrag konnte keinen Erfolg haben.
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1. Der Beklagte ist lediglich im Rahmen seiner Verurteilung zur Zahlung
eines Betrages von 57.500 DM beschwert, da er insoweit mit seinem Antrag,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, unterlegen ist (vgl. BGH, Beschluß
vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602 = NJW-RR 1996, 828 unter
II 1). Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten (Klage-
schrift vom 31. Juli 2000) hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nicht weiter-
verfolgt (Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2000 S. 2 i.V.m. Protokoll
vom 10. April 2001 S. 2). Demgemäß ist hierüber vom Berufungsgericht auch
nicht entschieden worden und der Beklagte insoweit nicht beschwert.
2. Soweit der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Porsche durch den Kläger
verurteilt worden ist, bleibt die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung für
die Bestimmung der Beschwer des Beklagten außer Betracht (BGH, Beschluß
vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, WM 1999, 1734). Daß nach dem Vortrag
des Beklagten dieser bei Rückgabe des Pkw ein ca. zwei Jahre älteres Fahr-
zeug erhält, während er den vollen Kaufpreis (zurück)zahlen muß, ändert hier-
an nichts,
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da die Gegenleistung und damit deren Wert für die Bemessung der Beschwer
des verurteilten Beklagten gänzlich außer Ansatz zu lassen ist (vgl. RGZ 140,
358, 359).
Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Frellesen