Urteil des BGH vom 06.06.2008

BGH (schwerer fall, menge, grund, nachteil, freiheitsstrafe, strafzumessung, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 228/08
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3
BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führ-
te, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch
§ 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von min-
destens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer
Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen
Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint.
- 3 -
Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Land-
gericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aus-
gegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhäng-
te Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich
an dieser Untergrenze orientiert.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak