Urteil des BGH vom 29.01.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 98/07 Verkündet
am:
29. Januar 2008
Blum,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 (Ha);
StVG § 7 Abs. 1;
AKB § 2 b Abs. 3 b
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-
potential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige
Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht,
soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Febru-
ar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen
Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer
Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden
sind.
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Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der
Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin
auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um
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eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Ver-
anstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in
einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten
Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien strei-
ten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall
kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte,
oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als die-
ser in der Kurve überholen wollte.
Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbe-
klagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster
Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veran-
staltung um ein Autorennen gehandelt habe.
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Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abge-
wiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und
die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-
sachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der
Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Beru-
fung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparatur-
kosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die
Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat
diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten
nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der
Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb aus-
geschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Dritt-
widerbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten.
In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsan-
sprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein
Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt.
Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die
Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haf-
tung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Beru-
fungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungs-
bedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich da-
nach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein
Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden.
Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vor-
gabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten
Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veran-
staltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Um-
stände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die
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Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser
Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.
Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den
Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich
um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass
jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstal-
tung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zuge-
fügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte
Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursa-
che. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen
den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeug-
halterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklag-
te zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden
Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des
drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.
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II.
Die Revision ist begründet.
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1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint,
die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR
321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der
vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei
sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei de-
nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfü-
giger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die
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Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versi-
cherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewich-
tige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstal-
tungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist
und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch
das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst
einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überho-
len oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststel-
len lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache
gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die
damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wis-
sen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie
diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder
auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des
Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefüg-
ten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte
Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verur-
sacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Wider-
spruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senats-
urteil BGHZ 154, 316, 325).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es
sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motor-
sportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführun-
gen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung wer-
den die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei an-
deren Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni
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2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR
2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung,
deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Ge-
schwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen
dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen
der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt
auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit
ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass
der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen
gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetre-
tene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist
nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkluden-
ten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Scha-
densersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die
aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwarten-
den bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz be-
steht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).
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Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grund-
sätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehen-
dem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf
den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines
treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin,
dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein beson-
deres Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen
Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädi-
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gers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine
Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die
Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzich-
ten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Ver-
sicherung gedeckten Schaden geltend macht.
Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass
es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine
Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versiche-
rungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversiche-
rer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965
- VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR
1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093),
und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädi-
ger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht
(vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 -
VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter beson-
deren Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund
und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senats-
urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf
diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer ge-
fährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treu-
widrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden
Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch
die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsra-
batts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu
rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
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Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist
nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage ste-
henden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um
ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht.
Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann,
wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haf-
tungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versiche-
rungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen
der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen
besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haf-
tungsrechtliche Frage.
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Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der
Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben
haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird,
in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handel-
te. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade
nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon
deshalb als ungerechtfertigt.
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3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung
durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.
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III.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-
che ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadens-
höhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
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Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -