Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 346/03
Verkündet am:
16. September 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1 A, Fc; BayRDG Art. 18 Abs. 1, 3,
Art. 19 Abs. 1 F.: 10. August 1990
a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungs-
diensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayeri-
schen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282)
und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli
1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung
von BGHZ 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen
der Rettungszweckverband.
BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - OLG München
LG München II
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde am 9. Dezember 1995 Opfer eines Verkehrsunfalls,
bei dem er schwere Verletzungen erlitt. Er war nicht gesetzlich krankenversi-
chert. Der Beklagte zu 2 behandelte den Kläger als zum Rettungsdienst einge-
teilter Notarzt am Unfallort und während des Transports in das Krankenhaus
M. . Im Zuge der Behandlung intubierte der Beklagte zu 2 den
Kläger. Bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus wurde der Tubus in der
Speise- statt in der Luftröhre des Klägers vorgefunden. Er erlitt als Folge einer
Sauerstoffunterversorgung einen irreversiblen Hirnschaden und liegt seit dem
Unfalltag im Wachkoma.
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Der Beklagte zu 3 bildet zusammen mit zwei weiteren Landkreisen einen
Rettungszweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Durchführung
des Rettungsdienstes war dem Bayerischen Roten Kreuz übertragen.
Der Beklagte zu 2 war an dem Krankenhaus des Beklagten zu 3 als
Assistenzarzt angestellt. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, daß zu den
Dienstaufgaben des Beklagten zu 2 auch die Teilnahme am Notarztdienst ge-
hörte.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe den Tubus falsch plaziert
oder es zumindest versäumt, dessen Lage rechtzeitig und sorgfältig auf eine
Dislokation hin zu überprüfen. Der Hirnschaden sei hierauf zurückzuführen. Er
verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-
vision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, der Beklagte zu 2 hafte für eine etwaige Fehlbehandlung des Klägers
nicht persönlich, da er nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz die ihm als
Notarzt obliegenden Aufgaben hoheitlich wahrgenommen habe (Art. 34 Satz 1
GG i.V.m. § 839 BGB). Der Beklagte zu 3 sei dem Kläger gegenüber nicht ver-
antwortlich, weil den Landkreisen zwar die Notfallrettung als Angelegenheit des
übertragenen Wirkungskreises obliege, jedoch die Pflichten aus der Durchfüh-
rung des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband übergegangen sei-
en.
II.
Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-
gründet.
1.
Die persönliche Haftung des Beklagten zu 2 scheidet aus, weil auch
nach der zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung geltenden Rechtslage in
Bayern ärztliche Fehler im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach Amts-
haftungsgrundsätzen gemäß § 839 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Schadens-
ersatzansprüche des Geschädigten richten sich daher gemäß Art. 34 Satz 1
GG nicht gegen den behandelnden Arzt selbst.
a) Der Senat hat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungs-
dienst vom 11. Januar 1974 (GVBl. S. 1; BayRDG 1974) und das Bayerische
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Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1998 (GVBl. S. 9; BayRDG 1998) entschieden, daß der Rettungsdienst in
Bayern öffentlich-rechtlich organisiert ist mit der Folge, daß die Wahrnehmung
der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der ho-
heitlichen Betätigung zuzurechnen ist (zum BayRDG 1974: BGHZ 120, 184,
187 f; zustimmend: OLG München VersR 2003, 68, 69; Gitter JZ 1993, 906 ff;
Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 118; zum BayRDG 1998: BGHZ 153, 268,
270 ff; zustimmend: BayObLG BayVBl. 2003, 605, 606 f; Petry GesR 2003,
204 ff; ebenso OLG München aaO; im Ergebnis auch Lippert VersR 2004, 839,
841; allgemein zum öffentlichen Rettungsdienst: z.B. Hausner MedR 1994,
435, 436 f; Fehn/Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst,
2. Aufl. 2003, S. 197 f, 200). Für die Rechtslage nach der 1995 maßgebenden
Fassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990
(GVBl. S. 282; BayRD 1990) gilt nichts anderes (so auch OLG München aaO).
Die Erwägungen des Senats in den vorgenannten Entscheidungen treffen in
weiten Teilen auch insoweit zu.
aa) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 18
Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1998) haben die Landkreise und die kreisfreien Ge-
meinden den Rettungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Es handelt sich
um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (Art. 18 Abs. 1 Satz 2
BayRDG 1990 und 1998). Es werden durch Rechtsverordnung des Staatsmini-
steriums des Innern die Rettungsdienstbereiche und die Standorte der Ret-
tungsleitstellen festgesetzt (Art. 18 Abs. 2 BayRDG 1990 und 1998). Die zu
einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemein-
den bilden einen Rettungszweckverband (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990
und 1998), auf den das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
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(BayKommZG) vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 218) - für den hier maßgebenden
Zeitpunkt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl.
S. 555) - anwendbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayRDG 1990 und 1998).
Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayKommZG sind die Zweckverbände Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts. Sie haben Satzungs- und Verordnungsrecht
(Art. 22 Abs. 2 BayKommZG), die Berechtigung, Verwaltungsakte zu erlassen
(Art. 52 BayKommZG), und die Dienstherrenfähigkeit (Art. 23 Abs. 1, Art. 38
BayKommZG). Sie unterliegen dem öffentlichen Kommunalrecht (Art. 26 Abs. 1
BayKommZG) und unterstehen der staatlichen Aufsicht (Art. 49 Abs. 1 Satz 1
BayKommZG). Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung des
Rettungsdienstes in der Regel anderen Organisationen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
BayRDG 1990 und 1998), verrichtet ihn in Ausnahmefällen aber auch selbst
(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG 1990 und 1998). Das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Rettungszweckverband und dem mit der Durchführung des Ret-
tungsdienstes betrauten Dritten wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
geregelt (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990 und 1998), der nach der im hier
maßgeblichen Zeitraum gültigen Rechtslage der Genehmigung der Regierung
bedurfte (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 BayRDG 1990). Die für die Durchführung des
Rettungsdienstes erforderliche technische Ausrüstung wird zu weiten Teilen
vom Freistaat Bayern finanziert (Art. 23 Abs. 1 BayRDG 1990 und 1998). In
bestimmten Fällen hatte das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Benutzungsentgelte
für die Leistungen des Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung festzusetzen
(Art. 24 Abs. 4 BayRDG 1990).
Diesem für den öffentlichen Rettungsdienst geltenden Normengefüge
(vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des BayRDG 1990 vom 15. Mai
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1990, LT-Drucks. 11/16437, S. 18 Nr. 1 zu Art. 18) ist zu entnehmen, daß die
Aufgabe des Rettungsdienstes in Bayern auch 1995 nicht mit privatrechtlichen
Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wurde, wenn, wie hier,
der öffentliche Rettungsdienst und nicht, was seinerzeit noch zulässig war, eine
eigenverantwortlich privat betriebene Notfallrettung zum Einsatz kam.
bb) Dem widerspricht nicht, daß erst mit der am 8. Januar 1998 bekannt
gemachten Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes für die
Notfallrettung ein Verwaltungsmonopol eingerichtet wurde, vgl. Art. 18 Abs. 1
Satz 3 BayRDG 1998. Mit dieser Novelle wurde die gesamte Notfallrettung in
Bayern einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen (Senat in
BGHZ 153, 268, 272). Hieraus läßt sich aber nicht der Rückschluß ziehen, daß
die von den Rettungszweckverbänden beziehungsweise den Landkreisen und
kreisfreien Gemeinden wahrgenommene öffentliche Notfallrettung zuvor privat-
rechtlich ausgeführt wurde. Die Gesetzesänderung hatte zum Zweck, das bis-
lang zulässige konkurrierende Nebeneinander von eigenverantwortlich tätigen
privaten Rettungsdiensten und öffentlicher Notfallrettung (Art. 18 ff BayRDG
1990) zu beseitigen, weil diese Situation zu Unzuträglichkeiten geführt hatte,
die die Effizienz des Rettungswesens beeinträchtigt hatten (Regierungsbe-
gründung
des
Entwurfs
des
Gesetzes
zur
Änderung
des
Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997, LT-Drucks. 13/8388, S. 12 Nr. 1.1,
S. 13 Nr. 2.1.1). Die Veränderung des Charakters des öffentlichen
Notfallrettungswesens gegenüber der Rechtslage unter Geltung des
Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 10. August 1990 war hingegen
nicht Zweck der Novelle (vgl. zum Anlaß und zu den wesentlichen Inhalten der
Reform: Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des
Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 aaO S. 12 Nr. 1 und S. 13 Nr. 2).
Dementsprechend sind die Bestimmungen in Art. 18 ff BayRDG, die die
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stimmungen in Art. 18 ff BayRDG, die die Organisation des öffentlichen Ret-
tungsdienstes regeln, durch das Änderungsgesetz weitgehend unangetastet
geblieben (vgl. die Darstellung der einzelnen Regelungen unter aa).
cc) Die Einordnung der rettungsdienstlichen Tätigkeit als Ausübung ei-
nes öffentlichen Amts im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 BGB
wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß
nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 der Rettungszweckverband die
Durchführung des Rettungsdienstes im Regelfall auf Hilfsorganisationen zu
übertragen hat und es sich bei den unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Orga-
nisationen überwiegend um juristische Personen des Privatrechts handelt (Se-
nat in BGHZ 153, 268, 272 zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
1998; aA: Oehler/Schulz/ Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand
Januar 1999],Art. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl auch Bloch NJW
1993, 1513, 1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den
Krankentransport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) und auch das
Bayerische Rote Kreuz (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRDG 1990) zwar seit
1945, bestätigt durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134), formell den
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, dieses Gesetz ihm aber
keine hoheitlichen Befugnisse einräumt (BayVerfGH BayVBl 1992, 12, 14
m.w.N.; Regierungsbegründung des Entwurfs über die Rechtsstellung des Bay-
erischen Roten Kreuzes vom 22. April 1986, LT-Drucks. 10/10002, S. 4
Nr. 2.1.1 und 2.3.1; Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs zur Änderung
des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes vom
5. Juli 1999, LT-Drucks. 14/1451, S. 3 zu A; vgl. auch Bloch aaO, S. 1515).
Auch Privatpersonen können, insbesondere durch einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag, mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut wer-
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den. Dies hat zur Folge, daß für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grund-
sätze der Amtshaftung gelten. So liegt es hier. Das der Übertragung des Ret-
tungsdienstes auf die einzelnen Organisationen zugrunde liegende Rechtsver-
hältnis wird gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990 durch einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag bestimmt (vgl. Senat aaO, S. 272 f mit weiteren Einzelhei-
ten).
dd) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als
hoheitliche Betätigung dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung
der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich
gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (Senat aaO, S. 274). Dafür,
daß im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom
10. August 1990 etwas Abweichendes gelten könnte, gibt es keinen durchgrei-
fenden Anhaltspunkt. Wie der Senat (aaO) zu Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
1998, dessen Inhalt mit der entsprechenden Vorschrift der hier maßgeblichen
Gesetzesfassung von 1990 identisch ist, ausgeführt hat, läßt insbesondere der
Umstand, daß die Durchführenden des Rettungsdienstes ein "Benutzungsent-
gelt" und keine Verwaltungsgebühren für ihre Leistungen erheben, keinen
Rückschluß auf einen privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zum
Notfallpatienten zu. Für das hier anwendbare Rettungsdienstgesetz aus dem
Jahr 1990 kommt als weiterer Gesichtspunkt, der für die hoheitliche Verfassung
des Rettungswesens spricht, hinzu, daß nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG
1990 das Wirtschafts- und Verkehrsministerium die Höhe der Entgelte unter
bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium
durch Rechtsverordnung festsetzen konnte.
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b) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Durchführung rettungs-
dienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß
auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes
als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (Senat aaO S. 274;
Petry aaO; im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner, aaO, S. 116 f; Hausner
aaO). Dies gilt für privat und gesetzlich krankenversicherte Patienten gleicher-
maßen. An seiner älteren Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarz-
tes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen
Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Ret-
tungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß
vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
- Notarzt 1 zu dem nordrhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst
vom 26. November 1974, GV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom
21. März 1991 - III ZR 77/90 - NJW 1991, 2954, 2955 sowie BGHZ 120, 184,
189 ff), hält der Senat nicht mehr fest. Dies hat er bereits für die Rechtslage in
Bayern unter Geltung des dortigen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 im Hinblick auf das 2. GKV-
Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) (Senatsurteil vom
9. Januar 2003 in BGHZ 153, 268, 278) entschieden. Er gibt die frühere Recht-
sprechung nunmehr auch für die - hier maßgebliche - zuvor geltende Rechtsla-
ge auf.
aa) Wie der Senat in seinem vorzitierten Urteil ausgeführt hat, ist der
Notarztdienst im Gegensatz zum vertrags- beziehungsweise kassenärztlichen
Notfall- oder Bereitschaftsdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Auf-
gabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit den übrigen Kräften des
Rettungsdienstes Notfallpatienten durch für diese Aufgabe besonders qualifi-
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zierte Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen (Senat aaO, S. 275; vgl.
auch Senatsurteil BGHZ 120, 184, 191 f m.w.N.; Regierungsbegründung des
Entwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, aaO,
S. 20 zu Art. 21 Nr. 2). Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwir-
kung von Notärzten nicht denkbar (Senat aaO). Notarzt und die sonstigen am
Rettungsdiensteinsatz mitwirkenden Personen bilden eine sachliche Funkti-
onseinheit (Senat aaO).
Diese funktionale Einheit von Rettungs- und Notarztdienst zeichnet das
Bayerische Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990 rechtlich nach. Der
Notarztdienst ist im Zweiten Teil des Gesetzes (Art. 21) geregelt. Dieser ist mit
"Rettungsdienst" überschrieben. Hieraus ergibt sich, daß der Notarztdienst
auch in rechtlicher Hinsicht Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Damit korre-
spondiert, daß der Notarzt in medizinischen Fragen gegenüber den übrigen im
Rettungsdienst tätigen Personen weisungsbefugt ist (Art. 21 Abs. 2 BayRDG
1990 und 1998). Auch organisationsrechtlich findet die Zugehörigkeit des Not-
arztdienstes zum Rettungsdienst ihren Niederschlag. Art. 21 Abs. 1 Satz 1
BayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayRDG 1998) weist es
nicht allein der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu, die Mitwirkung von
Ärzten im Rettungsdienst zu gewährleisten. Vielmehr obliegt diese Aufgabe
auch den Rettungszweckverbänden. Hiermit soll der Einbeziehung der Ärzte in
den Rettungsdienst Rechnung getragen werden (Regierungsbegründung des
Entwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, aaO;
vgl. auch Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung
des Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 aaO, S. 17 zu Nr. 19 [Art. 21]
Nr. 1).
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Da sich der Rettungsdienst rechtlich und funktional aus der Tätigkeit des
Notarztes und der übrigen am Rettungseinsatz Beteiligten zusammensetzt, ist
es sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu
unterwerfen (Senat aaO). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Recht-
sprechung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die
Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt
werden muß und es grundsätzlich nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Ein-
zelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und
einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senat aaO, S. 276; vgl. auch
Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW
2002, 3172, 3173 m.w.N.).
bb) Dem widerspricht nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichts (MedR 1988, 106, 107 f noch zu § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1
Satz 2 RVO) zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung auch die notärztliche
Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2
SGB V in der ursprünglichen Fassung vom Sicherstellungsauftrag der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen erfaßt war. Aus diesem Verständnis der Regelung
folgt entgegen der bislang veröffentlichten Ansicht des Senats (Senats[Nichtan-
nahme-]Beschluß vom 26. Oktober 1989 aaO; vgl. auch Senatsurteile vom
21. März 1991 aaO und BGHZ 120, 184, 189 ff) nicht, daß sich die Haftung des
Notarztes für Behandlungsfehler im Rettungsdiensteinsatz auch dann nach
dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht richtet, wenn der Rettungsdienst
durch das betreffende Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist.
(1) Mit dem vorerwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht (aaO) ent-
schieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl.
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§ 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zu-
geordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen
ist. Weiterhin hat es ausgeführt, daß zur Notfallversorgung im Sinne der
Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines
Rettungsdiensteinsatzes gehöre. Hieraus hat das Bundessozialgericht den
Schluß gezogen, daß der ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung zu honorieren ist.
Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und
hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, ange-
nommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Be-
stimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme
des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V
(a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-
gen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen
(BVerwGE 99, 10, 13 ff). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht
den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im
Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mit-
gliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benut-
zungs-)Gebühren zu erheben.
Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der
Senat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich
der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen
(vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen
ist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-
hafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder
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sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl.
§ 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und
zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden
Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Okto-
ber 1989 aaO).
(2) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Er hat bereits in seinem Urteil
vom 9. Januar 2003 Zweifel gegenüber der früheren Rechtsprechung geäußert
(BGHZ 153, 268, 277). Er hat die Problematik jedoch im Hinblick auf die zwi-
schenzeitliche Neuregelung von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das 2. GKV-
Neuordnungsgesetz (vgl. auch Antrag der SPD-Fraktion des Deutschen Bun-
destages vom 13. Dezember 1996 BT-Drucks. 13/6578 und Beschluß des
14. Ausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 13/7264 S. 63) für
den seinerzeit zu entscheidenden Fall offenlassen können.
Die in dem Urteil vom 9. Januar 2003 aufgezeigten Einwände sind nun-
mehr für die Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts
tragend. Die in den Entscheidungen des Bundessozial- und des Bundesverwal-
tungsgerichts angestellten Erwägungen zum Verhältnis zwischen dem (Bun-
des-)Sozialversicherungsrecht und dem in die Gesetzgebungskompetenz der
Länder fallenden Rettungsdienstrecht nehmen im wesentlichen nur die Frage
der ärztlichen Vergütung in den Blick (Senat aaO). Das Bundessozialgericht
hat lediglich in bezug auf die Frage, wer für die notärztliche Behandlung lei-
stungspflichtig ist, festgestellt, daß dem Landesgesetzgeber die Befugnis fehlt,
die ärztliche Versorgung von Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz
unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln (aaO,
S. 108). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die aus Art. 74 Nr. 12 GG fol-
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gende Kompetenz des Bundes zur Regelung rettungsmedizinischer Behand-
lungen nur unter dem Aspekt des Entgelts für die dabei erbrachten (not-
)ärztlichen Leistungen (aaO, S. 12) erörtert. Die Einbeziehung der notärztlichen
Versorgung in den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen
sollte verhindern, daß gesetzlich krankenversicherte Patienten trotz ihres um-
fassenden Anspruchs auf ärztliche Behandlung gesonderte Vergütungen für
rettungsmedizinische Leistungen zu entrichten hatten (vgl. BVerwG aaO,
S. 13). Die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. auf die notärztliche
Versorgung sollte damit lediglich für den Teilaspekt des Honorars der Ret-
tungsmediziner eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung
verhindern (Senat aaO).
Diese Erwägungen bilden keine tragfähige Grundlage dafür, die ret-
tungsärztliche Behandlung insgesamt - unter Einschluß der Haftung des Not-
arztes - dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen mit der Folge, daß
Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB durch § 76 Abs. 4 SGB V verdrängt
werden. Zwischen dem Haftungsregime, dem der behandelnde Arzt unterliegt,
und den Regeln, nach denen sich seine Honorierung richtet, besteht keine not-
wendige Verbindung. Deshalb ist der Rückschluß von der mit Vergütungserwä-
gungen begründeten Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. auf die
zivilrechtliche Haftung des Notarztes gemäß § 76 Abs. 4 SGB V nicht zwin-
gend. Vielmehr spricht gegen eine solche Ableitung, daß die notärztliche Ver-
sorgung keine typisch vertragsärztliche Leistung (siehe Beschluß des 14. Aus-
schusses des Deutschen Bundestages aaO; Senat aaO, S. 278), sondern auf-
grund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit den sonstigen rettungsdienstli-
chen Maßnahmen Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Auch die grundgesetz-
liche Kompetenzordnung nötigt nicht dazu, das Haftungsregime für den Notarzt
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dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen. Die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes für das Sozialversicherungsrecht (Art. 74 Nr. 12 GG) erfaßt - von
Teilaspekten, wie Beitrags- oder Vergütungsfragen, abgesehen - nicht den Ret-
tungsdienst, für dessen Regelung die Landesgesetzgeber zuständig sind (vgl.
BSG aaO; Bericht der Bundesregierung an den Bundestag über Maßnahmen
zur Verbesserung des Rettungswesens vom 12. April 1973, BT-Drucks. 7/489
S. 1). Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 3. November 1994 (BVerwGE 97, 79 ff) für unbedenklich gehalten, daß
das Land Berlin die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe ausgestaltete.
2.
Das Berufungsgericht hat auch die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete
Klage zu Recht abgewiesen.
a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3 aus positiver
Forderungsverletzung eines Behandlungsvertrages beziehungsweise eines
Geschäftsführungsverhältnisses ohne Auftrag in Verbindung mit § 278 BGB
oder aus § 831 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Haftung für
einen etwaigen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 aus den vorgenannten
Gründen nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB richtet.
b) Für einen Amtshaftungsanspruch wegen einer fehlerhaften Notarzt-
behandlung ist der Beklagte zu 3 nicht passiv legitimiert. Schuldner einer
solchen Forderung ist vielmehr der Rettungszweckverband, für den der Notarzt
tätig wurde (so auch OLG München VersR 2003, 68, 69; Lippert VersR 2004,
839, 841).
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aa) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amts-
träger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (z.B.: Senat in BGHZ 53, 217,
219; 87, 202, 204; 99, 326, 330; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839
Rn. 54; Bamberger/Roth/Reinert, BGB, § 839 Rn. 104). Es haftet daher im Re-
gelfall die Körperschaft, die den fehlsam handelnden Amtsträger angestellt und
ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (Senat aaO; Staudin-
ger/Wurm aaO, Rn. 55 f; Bamberger/Roth/Reinert aaO). Hiernach wäre eine
Haftung des Beklagten zu 3 zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen, da der
Beklagte zu 2 dessen Angestellter in einem Kreiskrankenhaus war.
bb) Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtsträger unter
Herauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer
anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird (Se-
nat in BGHZ 53, aaO; 87, 202, 205; 99 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 62). In
diesen Fällen haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den
Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut und ihn
damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat
(Senat aaO, Staudinger/Wurm aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember
1960 - III ZR 194/59 - NJW 1961, 969, 970). Dies kommt namentlich bei Ab-
ordnungen (vgl. § 17 BRRG) und Tätigkeiten im Nebenamt, aber auch dann in
Betracht, wenn der "abgeordnete" Bedienstete nicht Beamter im statusrechtli-
chen Sinn ist (Staudinger/Wurm aaO).
cc) Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der Beklagte zu 2 war im
Rahmen seiner Notarzttätigkeit nicht mehr im Geschäfts- und Wirkungskreis
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des Beklagten zu 3 beschäftigt. Vielmehr nahm er allein Aufgaben wahr, die
auf den Rettungszweckverband als eigenständige Körperschaft öffentlichen
Rechts übergegangen waren (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayKommZG).
(1) Zwar oblag es dem Beklagten zu 3 nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1
BayRDG 1990 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, den Ret-
tungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Mit der - seinerzeit noch unter
Geltung des BayRDG 1974 erfolgten - Errichtung des Rettungszweckverban-
des als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 1977 hatte sich diese Aufgabe
jedoch auf den Verband verlagert. Nach Art. 23 Abs. 1 BayKommZG in der ur-
sprünglichen Fassung (jetzt Art. 22 Abs. 1 BayKommZG) in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 gingen das Recht und die Pflicht der Ver-
bandsmitglieder, ihre rettungsdienstlichen Aufgaben zu erfüllen und die dazu
notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über (vgl. auch §
4 Abs. 3 der Satzung des Rettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3
angehört). Die Parteien haben nicht vorgetragen, daß nach der Satzung des
Rettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3 angehört, einzelne Befugnis-
se den Verbandsmitgliedern vorbehalten waren (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bay-
KommZG). Damit waren die Organisation und die Durchführung des öffentli-
chen Rettungsdienstes aus dem dem Beklagten zu 3 obliegenden Pflichten-
kreis vollständig ausgeschieden. Dieser wurde anstatt dessen von dem Ret-
tungszweckverband wahrgenommen. Die verbandsangehörigen Kreise waren
nur noch mittelbar über ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gegen-
über dem Verband mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit
dem Rettungsdienst befaßt.
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Zu den von den Kreisen und kreisfreien Gemeinden auf den Rettungs-
zweckverband übergegangenen Aufgaben gehörten nicht nur die Organisation
des Rettungsdienstes und die Sicherung der erforderlichen Infrastruktur, son-
dern auch dessen Ausführung. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2
BayRDG 1990 (Fassung von 1998 ist inhaltsgleich) und Art. 18 Abs. 1 BayRDG
1990. Nach der erstgenannten Bestimmung führen der Rettungszweckverband
selbst, seine Mitglieder oder Dritte "die Aufgabe" durch, wenn die in Satz 1 die-
ser Vorschrift genannten Hilfsorganisationen "zur Durchführung des Rettungs-
dienstes" nicht bereit oder in der Lage sind. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
1990 (wie auch BayRDG 1998) ist die Übertragung "der Aufgabe nach Art. 18
Abs. 1" von dem Rettungszweckverband auf die Hilfsorganisationen geregelt.
Hieraus wird deutlich, daß das Gesetz der von den Landkreisen und kreisfreien
Gemeinden gemäß Art. 18 Abs. 1 BayRDG 1990 zu erledigenden Aufgabe, den
Rettungsdienst sicherzustellen, auch dessen Durchführung in der Praxis zu-
ordnet. Diese Vorstellung bestand auch im Gesetzgebungsverfahren, wie aus
der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs des BayRDG 1990 vom
15. Mai 1990 zum "Selbsteintritt" des Rettungszweckverbandes (aaO, S. 19 zu
Art. 19 Nr. 2 Absätze 2 ff) folgt.
(2) Die Weiterübertragung der rettungsdienstlichen Aufgaben auf eine
der in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BayRDG 1990 genannten Organisationen läßt
die haftungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten zu 2 zu dem Auf-
gabenkreis des Rettungszweckverbandes nicht entfallen. Ist, wie in Bayern, der
Rettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ist in den hoheitlichen Aufga-
benbereich des Trägers des Rettungsdienstes auch das Personal einer Hilfs-
organisation einbezogen, das für diesen nach Maßgabe des Rettungsdienstge-
setzes den Rettungsdienst ausführt (z.B.: Senatsurteil vom 21. März 1991 aaO,
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S. 2954; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO; OLG München aaO;
OLG Nürnberg NZV 2001, 430; aA: Oehler/Schulz/ Schnelzer aaO). Nichts an-
deres kann für den Notarzt gelten.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Passivlegitimation des
Beklagten zu 3 auch nicht aus der Tatsache, daß dieser den Beklagten zu 2 in
dem Anstellungsvertrag zur Teilnahme an dem Rettungsdienst verpflichtete.
Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung wirkte nur im Verhältnis zwischen den
beiden Beklagten als Vertragsparteien, konnte jedoch den hoheitlichen Aufga-
benkreis des Beklagten zu 3 im Verhältnis zu den Leistungsempfängern des
Rettungsdienstes nicht erweitern. Insoweit verblieb es bei dem aufgrund von
Art. 22 Abs. 1 BayKommZG eingetretenen vollständigen Übergang der Rechte
und Pflichten auf den Rettungszweckverband. Auch für die vergleichbaren Fäl-
le der beamtenrechtlichen Abordnung wird nicht die Haftung des abordnenden
Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen, die der abgeordnete Bediensteten im
Zuständigkeitsbereich der aufnehmenden Körperschaft begeht, erwogen, wenn
der Beamte im Verhältnis zu seiner Anstellungskörperschaft verpflichtet war,
seiner Abordnung zuzustimmen.
Die Bedingung in dem Anstellungsvertrag des Beklagten zu 2 sollte le-
diglich dem Durchführenden des Rettungsdienstes die Erfüllung seiner Aufga-
ben erleichtern, ohne daß der Beklagte zu 3 in Ausübung von eigenen Oblie-
genheiten im Rettungswesen handelte. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 6 BayRDG
1998 statuierte Pflicht der Mitglieder des Rettungszweckverbandes, darauf hin-
zuwirken, daß Ärzte kommunaler Krankenhäuser am Rettungsdienst teilneh-
men, bestand unter Geltung des hier maßgeblichen Rettungsdienstgesetzes
vom 10. August 1990 noch nicht und würde zudem nicht zu Amtspflichten der
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betreffenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Ret-
tungsdienstes führen. Diese Erwägungen werden dadurch gestützt, daß eine
Verpflichtung von Krankenhausärzten zur Teilnahme am Rettungsdienst zu-
mindest im Bereich des Bundesangestelltentarifs allgemein üblich ist (vgl. Nr. 3
Abs. 2 SR 2 des einschlägigen BAT; siehe auch Lippert aaO S. 840), und zwar
auch für Krankenhäuser, deren Träger keine gesetzlichen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit dem Rettungsdienst haben.
ee) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß das Kreis-
krankenhaus des Beklagten zu 3 dem Kläger für die notärztliche Behandlung
eine Privatliquidation erstellte, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand
kann die Passivlegitimation des Beklagten zu 3 für einen Amtshaftungsan-
spruch des Klägers nicht begründen.
3.
Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Rettungszweckverband sind
nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. be-
ginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kennt-
nis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann die Verjährung erst be-
ginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung
widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflich-
tende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt zwar im allgemeinen, daß der
Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflicht-
verletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichts-
reich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemu-
tet werden kann (Senatsurteil BGHZ 150, 172, 186 m.w.N.). Dagegen setzt
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grund-
sätzlich nicht voraus, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen
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auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat aaO). Nach der vorzi-
tierten Entscheidung kann jedoch die Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsi-
cherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben
(vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162,
3164 m.w.N.). Dies muß erst recht gelten, wenn sich die Beurteilung der
Rechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert. Dies ist hier der Fall,
weil der Senat erstmals mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung auf-
gibt, nach der vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes die Tätigkeit
des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann stets auf einem
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privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründete, wenn in dem betreffenden Bun-
desland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert war (siehe oben
Nr. 1 b).
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann