Urteil des BGH vom 16.04.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 23/00
vom
16. April 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a.F.
a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b
Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiederein-
setzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu
prüfen.
b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinset-
zungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung geson-
dert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ange-
fochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung
über die Verwerfung bindend werden zu lassen.
BGH, Beschluß vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - OLG München
LG München I
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
31. März 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 6.223,19
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte Ur-
teil des Landgerichts am 22. Dezember 1999 per Fax Berufung eingelegt. Die
am 24. Januar 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist vom Oberlan-
desgericht bis zum 24. Februar 2000 verlängert worden. Am 24. Februar 2000
ist die - teilweise unleserliche - Berufungsbegründung unter der Fax-Nummer
des Landgerichts eingegangen und am 1. März 2000 zur allgemeinen Einlauf-
stelle der Justizbehörden gelangt. Das Original ist dort am 6. März 2000 einge-
gangen. Das Oberlandesgericht hat - nach einer dem Prozeßbevollmächtigten
des Beklagten am 13. März 2000 zugegangenen Ankündigung - mit Beschluß
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vom 31. März 2000 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist gemäß § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-
lässig verworfen. Gegen den ihm am 6. April 2000 zugestellten Beschluß hat
der Beklagte am 20. April 2000 (sofortige) Beschwerde eingelegt und Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt, welche das Oberlandesgericht ihm mit Beschluß vom
10. Mai 2000 wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1
ZPO versagt hat. Mit seiner vorliegenden Beschwerde wendet sich der Be-
klagte ausschließlich gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. März 2000. Zur Begründung trägt er
vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 24. Februar 2000 zwischen
22.30 Uhr und 22.45 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegrün-
dungsschrift an die Fax-Nummer des Oberlandesgerichts zu übersenden. Da
das Empfangsgerät zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen sei, habe dieser
das Fax schließlich an eine Fax-Nummer gesendet, von der er davon ausge-
gangen sei, daß über sie unter den gegebenen Umständen auch Sendungen
an das Oberlandesgericht wirksam übermittelt werden könnten.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 547 ZPO a.F. zulässige
sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht gemäß
§ 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verworfen, da die Beru-
fungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 24. Februar 2000 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 1. März 2000 bei der allgemeinen Einlaufstelle
der Justizbehörden eingegangen ist. Ihr vorausgegangener Eingang auf dem
Faxgerät des Landgerichts am 24. Februar 2000 vermochte die Berufungsbe-
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gründungsfrist dagegen nicht zu wahren. Der an ein unzuständiges Gericht
übermittelte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er
nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die
Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung -
zur allgemeinen Einlaufstelle, zu der auch das zuständige Gericht gehört, ge-
langt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48,
49). Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt,
kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen
Gründen die Frist nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGH, aaO). War eine
Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung
einzuhalten, so ist ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren (vgl. § 233 ZPO). Im vorliegenden Verfahren der sofortigen Be-
schwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die
Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig
verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristver-
säumung jedoch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981
- IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im vorlie-
genden Fall durch gesonderten Beschluß (vom 10. Mai 2000) den Wiederein-
setzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, hätte diese Entscheidung
gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F.
angefochten werden müssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die
Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. BGH, aaO;
Beschluß vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2
Wiedereinset-
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zungsgrund 1). Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das Beru-
fungsgericht nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erst
später vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen zu befassen hatte (vgl. Be-
schluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - aaO).
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr