Urteil des BGH vom 18.09.2012

BGH: gesellschafter, gestaltung, erfüllung, ausnahmefall, abfindung, zusammenarbeit, teilung, goodwill

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 94/10
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Grundurteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet.
Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht
begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben,
die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinan-
dersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann
eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht
werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09,
ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN). Dies schließt einen Ausgleichsan-
spruch für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend
macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht
schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters
um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger
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aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist
als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom
31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 8).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber
dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen Gestal-
tung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chan-
cenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die so-
zietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den
Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er
durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich
zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken,
DStR 2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenvertei-
lung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und
deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für
beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen
Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt.
Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung
der Revision rechtfertigen könnten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durch-
zuführende Betragsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Ver-
teilung eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden
Überschusses gemäß § 734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile
der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge-
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sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu
einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnis-
verteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher
Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 145.000
Bergmann Caliebe Reichart
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 O 180/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 163/09-41-