Urteil des BGH vom 07.02.2013

BGH: zivilrechtliche haftung, exzess, unterbringung, konsum, gesamtstrafe, strafrecht, original, kausalität, strafverfahren, adhäsionsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 468/12
vom
7. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 25. April 2012, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt unterblieben ist, sowie
c) im Adhäsionsausspruch. Von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge wird abgesehen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gericht-
lichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.
Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-
benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt sowie
hinsichtlich beider Nebenkläger Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf
die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Be-
schwerdeführers hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat aus den beiden - rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzel-
strafen für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie unter Einbeziehung
einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung aus dem Urteil
des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2012 (Az. 207 Ds [602 Js
46345/11] 815/11) eine - mit Blick auf die einbezogene Strafe nachträgliche -
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dabei
in rechtsfehlerhafter Weise die Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren
Urteil des Amtsgerichts Osnabrück unterblieben ist. Denn ausweislich der Fest-
stellungen hat dieses Gericht den Angeklagten ebenfalls am 24. Januar 2012
unter dem gleichen Aktenzeichen zu einer - weiteren - Freiheitsstrafe von zwei
Monaten verurteilt, wobei - wenn diese Daten zutreffend sind - unklar bleibt,
warum nicht auch insoweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamt-
strafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben sollten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, begegnet eben-
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falls durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-
führt:
"Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es
hat - einen Hang offenbar unterstellend - angenommen, dass sich ein
symptomatischer Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und
dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmit-
teln nicht sicher feststellen ließe. Die Taten seien zumindest auch auf die
bei dem Angeklagten festgestellte sonstige kombinierte Störung des So-
zialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) zurückzuführen. Diese
Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung nach
§ 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu
engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderli-
chen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum
übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters
ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich,
dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein
solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben
anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte er-
hebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem
Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR
2011, 309)."
Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und ent-
schieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April
1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwen-
dung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff
ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38,
362).
3. Schließlich sind auch - bezogen auf diesen Angeklagten - die Adhäsi-
onsaussprüche der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Be-
schwerdeführer als Gesamtschuldner mit den zwei nichtrevidierenden ehemali-
gen Mitangeklagten M. und S. zur Zahlung eines Schmerzens-
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geldes in Höhe von 75.
000 € an den Adhäsionskläger K. und in Höhe von
10.
000 € an den Adhäsionskläger H. verurteilt und jeweils festgestellt,
dass er mit den ehemaligen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sei, den Adhäsionsklägern alle künftigen materiellen und immateriellen Schä-
den aus dem Vorfall vom 31. Juli 2011 zu ersetzen.
In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer bezogen auf den
Adhäsionskläger K. hingegen aus, dass die Tritte gegen dessen Kopf, die
zu den gravierenden Verletzungen geführt haben, dem Angeklagten als Exzess
des ehemaligen Mitangeklagten M. nicht zurechenbar seien; er habe
diesen Exzess auch nicht voraussehen können, so dass ihm auch ein Fahrläs-
sigkeitsvorwurf nicht zu machen sei. Damit scheitert eine Zurechnung dieses
Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte im
Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung
begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, was wiederum Vo-
raussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB ist.
Die Beurteilung insoweit richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten
Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht
dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, wenn einer
der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und
dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschluss vom
8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; BGH, Urteil
vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2). Sind
danach aber die sowohl für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs als auch
für den Umfang des weiteren Schadensersatzanspruchs prägenden Verletzun-
gen dem Angeklagten nicht zurechenbar, kann seine Verurteilung als Gesamt-
schuldner keinen Bestand haben.
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Mit Blick auf den Adhäsionskläger H. ist die Verurteilung aufzu-
heben, weil die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind.
In der rechtlichen Würdigung der Taten zu seinem Nachteil führt die Strafkam-
mer aus, dem Angeklagten seien körperliche Beeinträchtigungen in der Schwe-
re, wie sie durch Schläge verursacht werden, zurechenbar, was angesichts der
bei diesem Nebenkläger aufgetretenen, weit weniger gravierenden Verletzungs-
folgen die volle zivilrechtliche Haftung des Angeklagten begründen könnte. In
den Ausführungen betreffend den Adhäsionskläger K. heißt es hingegen:
"Dass M. und S. den wehrlos am Boden liegenden Nebenklägern
2-4 kräftige, in stampfender Bewegung von oben ausgeführte Fußtritte auf den
Kopf gegeben hat (sic !), ist L. als Exzess des Mittäters M. nicht zu-
rechenbar." (Unterstreichungen nicht im Original). Dies könnte wiederum dafür
sprechen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es gebe dem Ange-
klagten nicht zurechenbare Verletzungen auch dieses Adhäsionsklägers. Dies
kann der Senat auch vor dem Hintergrund nicht ausschließen, dass sich diese
Ausführungen teilweise nicht mit den Feststellungen zum Tathergang decken.
Da bei der Prüfung, in welchem Umfang der Angeklagte für Verletzungs-
folgen bei den Adhäsionsklägern einzustehen hat, unter Umständen schwierige
zivilrechtliche Zurechnungsfragen zu klären sind, die auch eine weitere medizi-
nische Klärung zur Kausalität zwischen Verletzungshandlungen und -folgen
erforderlich machen und so das Strafverfahren nicht unerheblich verzögern
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können, verweist der Senat die Sache insoweit nicht zurück, sondern sieht von
einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl., § 406 Rn. 12 mwN).
Schäfer
Hubert
Mayer
Gericke
Spaniol