Urteil des BGH vom 15.11.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 107/01
Verkündet am:
16. September 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG § 43
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann ab-
gekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin
besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen
Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v.
15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).
BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 107/01 - OLG Köln
LG Aachen
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2001
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des
Beklagten erkannt worden ist.
Die Auskunftsklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei
W. + S. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ke.. Der beklagte Bäckermeister führte die
Geschäfte nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls als
GmbH & Co. KG organisierten, in H.-B. ansässigen Schwestergesellschaft. Mit
dieser Kommanditgesellschaft hat der Beklagte am 18. März 1993 einen Ge-
schäftsführerdienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:
"... Er (scil. der Beklagte) übernimmt die Geschäftsführung für die
Firmen Großbäckerei W.S., H.-B. und K.-Ke. (scil: das ist die Ge-
- 3 -
meinschuldnerin)."
Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer "Aufwendun-
gen ... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesener
Höhe zu erstatten". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt:
"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von den
Vertragspartnern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von
3 Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, an-
dernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos,
erlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von
2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."
Der Kläger wirft dem Beklagten, gegen den in diesem Zusammenhang
auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, vor, seine Dienstpflichten ge-
genüber der Gemeinschuldnerin in grober Weise verletzt und ihr Schaden zu-
gefügt zu haben, u.a. indem er Spesen und sonstige Aufwendungen unrichtig
abgerechnet sowie Kosten seiner privaten Lebensführung auf die Gemein-
schuldnerin abgewälzt habe. Er hat deswegen mit der Klage von dem Beklag-
ten Schadenersatz i.H.v. 251.682,71 DM nebst Zinsen und die Feststellung der
künftigen Ersatzpflicht des Beklagten verlangt. Da der Beklagte unstreitig neben
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer anderweitig auf dem Geschäftsfeld der
Gemeinschuldnerin tätig geworden ist, hat er außerdem darauf angetragen, den
Beklagten zur Auskunfterteilung über diese nicht erlaubten Aktivitäten und zur
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu ver-
urteilen.
Durch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten teilweise zur Zahlung
verurteilt (93.000,48 DM), teilweise die Zahlungsklage abgewiesen (hinsichtlich
des 189.700,57 DM übersteigenden Betrages) und im übrigen die Entscheidung
dem Schlußurteil vorbehalten. Abgewiesen hat es ferner den Auskunftsantrag,
- 4 -
während es dem Feststellungsbegehren entsprochen hat. Gegen dieses Urteil
hat der Beklagte Berufung eingelegt, welcher sich der Kläger angeschlossen
hat. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erho-
ben, den Kläger zu verurteilen, die von dem Beklagten während seiner Tätigkeit
als Geschäftsführer erstellten monatlichen Geschäftsberichte zur Einsichtnah-
me zur Verfügung zu stellen. Der Kläger seinerseits hat seinen noch in erster
Instanz anhängigen Zahlungsantrag um rund 195.000,00 DM mit der Begrün-
dung erweitert, es habe sich zwischenzeitlich durch die staatsanwaltschaftli-
chen Ermittlungen erwiesen, daß der Beklagte in dieser Größenordnung
Schecks der Gemeinschuldnerin auf seinem Privatkonto eingelöst habe.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten lediglich i.H.v.
88.977,72 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage insoweit abgewie-
sen, als der Kläger einen 185.677,81 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag
fordert. Ferner hat es dem Auskunftsantrag stattgegeben, den Feststellungsan-
trag und die Widerklage aber als unzulässig abgewiesen.
Von den hiergegen eingelegten Revisionen der Parteien hat der Senat
- nach Heraufsetzung der Beschwer des Klägers - nur das Rechtsmittel des
Beklagten, der sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, zur Entschei-
dung angenommen.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Auskunftsklage
und im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm bejahte organ-
schaftliche Haftung des Beklagten für pflichtwidrige und die Gemeinschuldnerin
schädigende Geschäftsführung sei von § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertra-
ges nicht erfaßt, weil die dort getroffene Regelung sich allein auf vertragliche
Ansprüche beziehe; wie sich aus seiner Hilfserwägung ersehen läßt, hat es sich
dabei wesentlich von der Vorstellung bestimmen lassen, wegen des im Interes-
se der Gläubiger zwingenden Charakters von § 43 GmbHG sei vor allem eine
Abkürzung der Verjährungsfrist der nach § 43 Abs. 2 GmbHG bestehenden
Haftung des Geschäftsführers unzulässig.
2. Dies hält, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die organschaftliche Haftung des Beklagten ist, da die Klage erst mehr
als zwei Jahre nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhoben worden
ist, erloschen. Die in § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages aufgeführten tatbestandli-
chen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Es ist weder festgestellt noch vorge-
tragen worden, daß die Gemeinschuldnerin die Ansprüche spätestens binnen
sechs Monaten nach Ende des Anstellungsverhältnisses, d.h. bis zum 30. Juni
1998, geltend gemacht und der Beklagte ihre Erfüllung erst zu Beginn des Jah-
res 1999, zwei Monate vor Klageerhebung abgelehnt hätte.
a) Nicht nur der Senat (vgl. Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98,
- 6 -
ZIP 2000, 135 f. mit Besprechung von Altmeppen, DB 2000, 261 und 657),
sondern auch die ganz h.M. im Schrifttum (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,
GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 45; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43
Rdn. 207; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 95; Rowedder/
Schmidt-Leithoff/Koppensteiner
,
GmbHG
4. Aufl.
§ 43
Rdn. 61;
Roth/
Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 43 Rdn. 59 i.V.m. Rdn. 50; a.A. unter Hinweis auf
den
gebotenen
Schutz
der
Gesellschaftsgläubiger
Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 43 Rdn. 29 i.V.m. Rdn. 2) halten im Grundsatz
- nämlich soweit nicht die Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG vorhanden
ist - eine Abkürzung der Verjährungsfrist für zulässig. Dies wird - ähnlich wie bei
dem grundsätzlich für zulässig erachteten Verzicht auf oder bei dem Vergleich
über einen gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzanspruch -
von der Erwägung getragen, daß es, solange nicht der Anwendungsbereich des
§ 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesellschafter ist, nach § 46 Nr. 8
GmbHG darüber zu befinden, ob und ggfs. in welchem Umfang sie Ansprüche
der Gesellschaft gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer verfol-
gen wollen. Wie auf die Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs - sei es
förmlich durch Vertrag, durch Entlastungs- oder durch Generalbereinigungsbe-
schluß - verzichtet werden kann, so kann auch schon im Vorfeld das Entstehen
eines Ersatzanspruchs gegen den Organvertreter näher geregelt, insbesondere
begrenzt oder ausgeschlossen werden, indem z.B. ein anderer Verschuldens-
maßstab vereinbart oder dem Geschäftsführer eine verbindliche Gesellschaf-
terweisung erteilt wird, die eine Haftungsfreistellung nach sich zieht. Die Abkür-
zung der Frist, binnen deren ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden muß,
wenn nicht Verjährung oder gar - wie hier - das Erlöschen des Anspruchs ein-
treten soll, ist nur eine andere Form dieser Beschränkungs- und Verzichtsmög-
lichkeiten.
b) Unabhängig davon, daß danach die Unanwendbarkeit der Haftungbe-
grenzungsklausel des § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertrages nicht aus dem
- 7 -
angeblich zwingenden Charakter der Haftung nach § 43 GmbHG hergeleitet
werden kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die genannte Re-
gelung beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche, von Rechtsirr-
tum beeinflußt.
aa) Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht zu
eigen gemacht hat, hatte sich darauf gestützt, es seien wegen der Formulierung
"Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis" nur die üblicherweise beste-
henden gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag wie "Abfindung,
Rückgewähr des Dienstwagens etc." gemeint. Da nach der Rechtsprechung
des Senats die organschaftliche Haftung als Spezialregelung die vertragliche
Haftungsgrundlage in sich aufnehme, könne der Ausgestaltung von Verjäh-
rungsfristen durch den Anstellungsvertrag keine eigenständige Bedeutung mehr
zukommen.
bb) Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß auch bei Fehlen
oder Unwirksamkeit eines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Haf-
tung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht. Das besagt aber nichts
über die Berechtigung der Beteiligten, in dem sog. Geschäftsführerdienstvertrag
auch Fragen des Organverhältnisses zu regeln. Soweit das GmbHG in diesem
Bereich nicht zwingend ist, muß demnach der geschlossene Vertrag
- unabhängig von seiner Bezeichnung - darauf hin untersucht werden, ob und
welche Regelungen des Organverhältnisses er enthält.
Da hier die Auslegung des Tatrichters unvollständig ist und weitere tat-
sächliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbständig
auslegen: Der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin geltende
Vertrag beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung
mit dem Landgericht angenommen hat, auf die Regelung der persönlichen
Stellung des Beklagten als einer zur Erbringung höherer Dienste verpflichteten
- 8 -
Person, sondern enthält über diese Fragen des Anstellungsverhältnisses hinaus
verschiedene dem Organverhältnis zuzuordnende Regelungen: Nach § 1
Abs. 1 ist der Beklagte verpflichtet, die Unternehmensleitung nicht nur für seine
unmittelbare Vertragspartnerin, die H.er Schwester-GmbH & Co. KG der Ge-
meinschuldnerin, sondern auch für diese selbst zu übernehmen. Dasselbe gilt
für § 1 Abs. 2, der inhaltlich mit § 43 Abs. 1 GmbHG übereinstimmt, oder für die
in § 1 Abs. 3 des Vertrages niedergelegte Weisungsfolgepflicht oder die Pflicht,
Gesetz und Satzung einzuhalten. Bei diesen Vertragsklauseln handelt es sich
- ebenso wie bei der Verschwiegenheitsregelung in § 8 Abs. 1, der Pflicht, nur
für das Unternehmen tätig zu sein (§ 8 Abs. 2), oder der Pflicht zum sorgsamen
Umgang mit und zur Herausgabe von Firmenunterlagen auf jederzeitiges Ver-
langen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 5) - um Bestimmungen, die das Organver-
hältnis regeln.
3. Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die - wie ausgeführt - grund-
sätzlich mögliche Begrenzung der organschaftlichen Haftung des Beklagten
durch Abkürzung der gesetzlichen Fristen unzulässig ist.
a) Nach § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG) sind
Erlaß, Verzicht und die dem im Ergebnis gleichkommende Verkürzung der
Verjährungsfrist unzulässig, soweit der Pflichtverstoß des Geschäftsführers
darin besteht, daß er eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften (§§ 30, 33
GmbHG) nicht unterbunden hat und seine Ersatzleistung benötigt wird, um Ge-
sellschaftsgläubiger befriedigen zu können. Auch wenn letzteres angesichts der
Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Dezember 1997, also schon vor dem
Ende des ohne fristlose Kündigung am 31. Dezember 1997 auslaufenden An-
stellungsverhältnisses des Beklagten anzunehmen sein wird, liegen die übrigen
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht vor. Denn die
von dem Berufungsgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit besteht nicht in einer
Verletzung der Kapitalschutzvorschriften des GmbHG, sondern darin, daß der
- 9 -
an der Gesellschaft nicht beteiligte Beklagte unberechtigt sich hat Spesen und
Aufwendungen ersetzen lassen, daß er es zu verantworten hat, daß unaufklär-
bare Kassenfehlbestände (Berlinerverkauf) vorhanden sind und daß er Mittel
der Gesellschaft zur Bestreitung von Maßnahmen verwendet hat, die allein in
seinem eigenen Interesse lagen.
b) In seiner Entscheidung vom 15. November 1999 (II ZR 122/98,
ZIP 2000, 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Gel-
tendmachung von nicht unter den Sondertatbestand des § 43 Abs. 3 GmbHG
fallenden Schadenersatzansprüchen ging, hat der Senat zwar in den dort dem
Berufungsgericht erteilten Hinweisen für die weitere Sachbehandlung ausge-
sprochen, die Abkürzung sei unwirksam, soweit der Schadenersatzbetrag zur
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung
(vgl. dazu Altmeppen, DB 2000, 261 und 657; kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner
aaO, § 43 Rdn. 45; ebenso Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO,
§ 43 Rdn. 61 Fn. 223) hält der Senat nicht fest, weil sie eine Erweiterung der
Haftung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zur Fol-
ge hätte, die zwar rechtspolitisch erwünscht sein mag, aber weder im Wortlaut
noch in der Systematik des Gesetzes eine hinreichende Grundlage findet.
4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht nicht
geprüft hat, ob § 8 Abs. 6 aaO nach seinem Sinn und Zweck auch auf delikti-
sches Verhalten des Beklagten gestützte Schadenersatzansprüche der Ge-
meinschuldnerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier vor-
nehmlich an § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu denken - umfassen soll.
Sollte das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu
dem Ergebnis gelangen, daß die genannte Klausel deliktische Ansprüche nicht
einschließt, wird es zu beachten haben, daß - abweichend von der Behandlung
dieser Frage für die organschaftliche Haftung (vgl. Rspr.Nachw. bei Goette
ZGR 1995, 648 ff.) - die Darlegungs- und Beweislast für diese Ansprüche voll-
- 10 -
ständig bei dem Kläger liegt. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache
eröffnet dem Berufungsgericht im übrigen die Möglichkeit, auch die von dem
Beklagten hinsichtlich der Schadenhöhe erhobenen Einwände erneut zu prüfen.
II.
Der Auskunftsanspruch ist nicht begründet, weil insofern deliktische An-
sprüche nicht in Rede stehen und auch für diesen auf § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des
Geschäftsführervertrages gestützten Hilfsanspruch § 8 Abs. 6 aaO Sperrwir-
kung entfaltet.
III.
Begründet ist die Revision schließlich insoweit, als sich der Beklagte ge-
gen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig wendet. Die Widerklage ist
- erst recht, nachdem das Berufungsgericht dem auf § 424 ZPO gestützten An-
trag auf Urkundenvorlegung nicht entsprochen hat - sachdienlich. Denn der Be-
klagte ist - auch wenn ihn im Rahmen der jetzt allenfalls noch in Rede stehen-
den deliktischen Haftung die Darlegungs- und Beweislast dafür nicht trifft, daß
er mit den Mitteln der Gemeinschuldnerin pflichtgemäß umgegangen ist, alle
Geschäftsvorfälle buchmäßig ordnungsgemäß erfaßt und ggfs. für sein Vorge-
hen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat - zu seiner
Verteidigung darauf angewiesen, Einblick in die von ihm selbst gefertigten Pa-
piere zu nehmen. Wird ihm dies gestattet, besteht entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts eher die Möglichkeit, "den Streit zwischen den Parteien end-
gültig und alsbald beizulegen", als wenn ihm dies verwehrt wird.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt den Parteien die
Gelegenheit, ggfs. ergänzend zu der Frage vorzutragen, ob über die bereits
vorgelegten Geschäftsberichte hinaus weitere derartige Dokumente vorhanden
- 11 -
sind, weil der Beklagte seiner Pflicht nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsführerver-
trages nachgekommen ist und monatlich sowie halbjährlich schriftlich Bericht
erstattet hat. Sollte sich erweisen, daß der Beklagte nur gelegentlich schriftlich
berichtet hat, ginge es zu seinen Lasten, wenn er das Vorhandensein weiterer
Berichte über die bereits vorgelegten Dokumente hinaus nicht darlegen und
nachweisen kann. In diesem Fall erwiese sich die - zulässige, weil sachdienli-
che - Widerklage als unbegründet.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer