Urteil des BGH vom 08.12.2002, VIII ZB 40/03
Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 08.12.2002
- Schlagworte
- Zpo, Einstweilige verfügung, Verfügung, Veröffentlichung, Hauptsache, Rechtsmittel, Anfechtung, Begründung, Antragsteller, Gesetz
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 40/03
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 269 Abs. 5, 542 Abs. 2, 574
Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - VIII ZB 40/03 - LG München I AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß
der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März
2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 55
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluß vom
8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit
der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 100
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nen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen die
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ihr nachteilige Kostenentscheidung.
II.
Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung ist
wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB
22/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluß vom
10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschluß
vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auch
insoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist,
soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein
Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für die
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO und
für andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2
Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtsprechung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, daß der Instanzenzug für
eine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, gesetzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 74, 81).
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof nicht.
Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber
nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 12.
September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Dr. Wolst Dr. Frellesen