Urteil des BGH vom 14.10.2009

BGH (verletzung, begründung, beleidigung, beschwerde, erlass, akten, rechnung, vorinstanz, bezug, gkg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 3/09
vom
14. Oktober 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 14. Oktober 2009 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO be-
schlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsge-
richtshofs vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des
Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe:
Wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung in drei Fällen, began-
gen im Juni 1999, im Juli 2000 und im April 2001 wurde der Rechtsanwalt vom
Amtsgericht K. am 10. Dezember 2003 rechtskräftig zu Geldstrafen von 60
Tagessätzen, 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Unter
Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts
K. vom 24. November 2003 (Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen zu
je 20 € wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede in fünf Fällen, Tat-
zeiten Dezember 2002 und Januar 2003) wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Vom Landgericht K. wurde der
Rechtsanwalt am 22. Juni 2005 rechtskräftig wegen Vorenthaltens von Arbeits-
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entgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 €
verurteilt. Die Taten beging er von Januar bis Mai 2004. Wegen der in den ab-
geurteilten Taten zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten und we-
gen des Verstoßes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wider-
rufsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
M. vom 17. Mai 2001 hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt durch
Urteil vom 11. Oktober 2006 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der
Anwaltsgerichtshof hat auf die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom
19. März 2007 den Rechtsfolgenausspruch geändert und einen Verweis und
eine Geldbuße von 12.000 € verhängt. Die Revision ist nicht zugelassen wor-
den.
Der Rechtsanwalt hat am 19. April 2007 Nichtzulassungsbeschwerde ein-
gelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 23. März 2009 der
Beschwerde nicht abgeholfen.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-
begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung
des Nichtabhilfebeschlusses des Anwaltsgerichtshofs und den Antrag des Ge-
neralbundesanwalts vom 2. Juni 2009 Bezug.
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Zwar ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den
Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleu-
nigungsgrundsatzes gekommen. Insbesondere in der fast zwei Jahre währen-
den Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-
schwerde und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichts-
hof zwischen April 2007 und März 2009 liegt eine unvertretbare Verfahrensver-
zögerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen
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Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-
drücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des
§ 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senat, Be-
schluss vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03).
Ganter Frellesen Roggenbruck
Stüer Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 19.03.2007 - BayAGH II - 1/07 -