Urteil des BGH vom 08.12.2004
BGH (amtliches kennzeichen, einziehung, kennzeichen, kokain, stgb, parkhaus, deutschland, planung, unterliegen, durchführung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 362/04
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw
Marke BMW, amtliches Kennzeichen , angeordnet
wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain nebst
Verpackungsmaterial und Tasche und den sichergestellten Pkw BMW, amtli-
ches Kennzeichen , eingezogen. Die mit der Sachrüge begründete
Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Angeklagte betreibt in Spanien eine Firma, die sich hauptsächlich
mit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen, vorwiegend
deutscher Hersteller, befaßt. Wegen des An- und Verkaufs der Kraftfahrzeuge
hielt er sich oft in Deutschland auf. Im November 2003 wurde der Angeklagte
von Rauschgifthändlern beauftragt, in Frankfurt am Main eine Lieferung von
Kokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in drei Flaschen, entgegenzunehmen und
an weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu übergeben. Am
4. November 2003 reiste der Angeklagte mit seinem BMW, spanisches Kenn-
zeichen , in Begleitung eines Angestellten namens "F. " nach
Deutschland ein. Ob er die Flaschen mit Kokainlösung mit sich führte, konnte
nicht festgestellt werden. Der BMW des Angeklagten wurde am 4. November
2003 im Parkhaus W. -Straße in Frankfurt am Main abgestellt und blieb
dort bis zum 19. November 2003. Da während dieser Zeit die fällig gewordene
Parkgebühr nicht bezahlt wurde, war das Fahrzeug durch eine Parkkralle blo-
ckiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum 18. November 2003
nicht ununterbrochen in Frankfurt am Main, sondern flog für einige Tage zurück
nach Spanien und hielt sich zwei Tage in Zürich auf. Am 18. November 2003
wurden ihm in der Nähe des Parkhauses W. -Straße von "F. " drei
Flaschen mit Kokainlösung übergeben, die der Angeklagte in einem angemie-
teten Pkw Opel Corsa deponierte. Bei der Durchsuchung des BMW wurde kein
Kokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte Spürhund an.
2. Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Einziehung nicht.
Zwar können gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeuge nicht nur solche Ge-
genstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Ver-
wendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind, son-
dern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient
oder hierzu erforderlich ist. Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als
auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl.
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teren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR
StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung
eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist
darüber hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen
Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (vgl. BGHR
StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht
mit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem BMW nach Deutschland
und in das Parkhaus am 4. November 2003 bereits der Vorbereitung oder
Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts diente. Die eigentliche Übergabe
fand am 18. November 2003 statt; an diesem Tag stand der BMW mit einer
Parkkralle gesichert im Parkhaus. Angesichts des Umstandes, daß der Ange-
klagte vom 4. bis zum 18. November 2003 nicht ununterbrochen in Frankfurt
am Main war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, daß das Aufsuchen des
späteren Tatorts mit dem Pkw BMW zwei Wochen vor der Übergabe des Be-
täubungsmittels bereits die Verwirklichung des Betäubungsmittelgeschäfts för-
dern sollte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck