Urteil des BGH vom 10.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 31/09
vom
10. Dezember 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2
Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die
Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung
eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maß-
nahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier
AG Bernkastel-Kues
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Februar 2009 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem
Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zah-
lung restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 € und zur Erteilung entspre-
chender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betrei-
ben.
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Sie hat beantragt, ihr für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwältin C. beizuordnen.
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Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres
Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abge-
lehnt.
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Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf
Beiordnung der Rechtsanwältin C. für das Zwangsvollstreckungsverfahren wei-
ter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzge-
richte (z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200
sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf,
JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000,
546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vor-
liegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht er-
kennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um
einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne
die Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle
erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem
sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in
anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der
Rechtsantragstelle zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe.
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2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage
der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Vollstre-
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ckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu
unterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Pro-
zesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und
nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertre-
tung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Ein Teil der Instanzge-
richte (z.B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie
Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/
Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung,
JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede
Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien
nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. So diene etwa die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren
Zwangsvollstreckung. Nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses durch
den Schuldner sei der Gläubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die
Mobiliarzwangsvollstreckung sei nicht grundsätzlich sehr einfach, etwa in Fällen
der Austauschpfändung, der Vorwegpfändung oder der Taschenpfändung. Hin-
zu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Pauschalbewilli-
gung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt
würde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiord-
nung bedürfte.
3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121
Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Um-
fang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung ge-
ben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in
der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen
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Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwen-
digkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den
persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und ande-
rerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechts-
materie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003,
3136 = JurBüro 2004, 42). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungs-
maßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangs-
vollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003
- IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB
192/03, FamRZ 2003, 1921).
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in
den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO
nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstre-
ckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die
Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu
beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu
auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiord-
nung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso
Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des
§ 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist
nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2
ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beur-
teilen.
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4. Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Konkrete Maßnah-
men der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 -
LG Trier, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -