Urteil des BGH vom 28.10.2005, 2 StR 426/05
BGH (stpo, anhörung, antrag, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 426/05
vom
28. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist
zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck
Letze Urteile des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 278/01 vom 17.10.2001
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 245/01 vom 17.10.2001
Leitsatzentscheidung
NotZ 39/02 vom 31.03.2003
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice