Urteil des BGH vom 28.10.2005

BGH (stpo, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 426/05
vom
28. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist
zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-
gründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck