Urteil des BGH vom 14.03.2017
BGH (wohnung, mietvertrag, rechtsfrage, errichtung, mieter, einheit, zulassung, miete, antrag, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 187/03
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs  hat  am  16.  September  2003  durch
die  Vorsitzende  Richterin  Dr.  Deppert  und  die  Richter  Dr.  Beyer,  Dr.  Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der  Antrag  der  Beklagten  auf  Prozeßkostenhilfe  wird  zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  bietet  trotz  Zulassung  der  Revision
durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungs-
gericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreu-
ten Wohnen"  die  Miete  der Wohnung  mit  den in dem  Mietvertrag  vereinbarten
Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichter-
lich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die
einer  Klärung  durch  das  Revisionsgericht  bedarf  (vgl.  Senatsbeschluß  vom
11. September  2002  - VIII ZR  235/02,  MDR  2003,  109  = NJW-RR  2003,  130
m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des
Mieters  in  der  Wohnanlage,  deren  Errichtung  zu  diesen  Zwecken  mit  öffentli-
chen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrenn-
bar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an-
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genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreu-
ungsleistungen  kündigen,  sich  die  Nutzung  der  preisgünstigen  Wohnung  aber
erhalten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen