Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (wohnung, mietvertrag, rechtsfrage, errichtung, mieter, einheit, zulassung, miete, antrag, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 187/03
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision
durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungs-
gericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreu-
ten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten
Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichter-
lich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die
einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom
11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130
m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des
Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentli-
chen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrenn-
bar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an-
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genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreu-
ungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber
erhalten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen