Urteil des BGH vom 12.08.2009

BGH (zpo, schneider, gesetz, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 18/09
vom
12. August 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notan-
walts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor
dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiord-
nung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels
Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
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Ball Hermanns
Dr.
Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -