Urteil des BGH vom 20.10.2005

BGH (zustellung, zpo, sendung, beschwerde, die post, rechtskräftiges urteil, wiedereinsetzung, frist, beschwerdefrist, rechtsmittelbelehrung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 147/01
vom
20. Oktober 2005
in dem Anerkennungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Der
Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes wird auf
337.700,93 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Kantonalge-
richts Jura (Schweiz) vom 14. Mai 1998 verurteilt, an die Antragstellerin
500.000 SFR nebst 5 % Zinsen sowie Kosten und Auslagen zu zahlen. Die
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Gläubigerin beantragte, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag
entsprach das Landgericht mit Beschluss vom 16. November 2000.
Beglaubigte Abschriften des Beschlusses, der erteilten Vollstreckungs-
klausel sowie der Antragsschrift nebst Anlagen wurden dem Antragsgegner am
18. Dezember 2000 mit Rechtsmittelbelehrung durch Niederlegung zugestellt.
Der Rechtsbeschwerdeführer holte die Sendung nicht ab.
Am 6. März 2001 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle fest,
dass dem Rechtsbeschwerdeführer versehentlich auch die für die Antragstelle-
rin vorgesehenen Vollstreckungsunterlagen nebst Originaltitel zugestellt wor-
den waren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte deshalb die noch
nicht abgeholte Sendung zurück.
Am 12. März 2001 erhielt der Rechtsbeschwerdeführer die vorgenannten
Schriftstücke, nunmehr ohne die für die Antragstellerin bestimmten Unterlagen,
erneut mit Rechtsmittelbelehrung durch Niederlegung zugestellt.
Diese Sendung holte der Rechtsbeschwerdeführer bis zum 15. Juni
2001 nicht ab, weshalb sie am 18. Juni 2001 an das Landgericht zurückgelang-
te.
Ende Juni 2001 ging dem Beschwerdeführer eine Kostenanforderung
der Gerichtskasse des Landgerichts über 4.430 DM zu. Mit bei Gericht am
20. September 2001 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Beschwerde-
führer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 11
Abs. 2 AVAG und legte gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen den Be-
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schluss vom 29. November 2001 (gemeint: 16. November 2000) ein, welche er
zugleich begründete.
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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 15 AVAG 2001, §§ 545, 546 ZPO a.F. statthafte und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdege-
richt hat dem Rechtsbeschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 11 Abs. 2 AVAG 1988 (in der bis
28. Februar 2001 geltenden Fassung) in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise versagt und die Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Monatsfrist des § 11 Abs. 2 AVAG 1988 schon deshalb nicht unver-
schuldet versäumt habe, weil ihm bereits am 18. Dezember 2000 die erforderli-
chen Unterlagen wirksam zugestellt worden seien. Die Frist zur Einlegung der
Beschwerde sei deshalb gemäß § 11 Abs. 2 AVAG 1988 am 18. Januar 2001
abgelaufen. Die am 6. März 2001 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstel-
le veranlasste Rücksendung der Postsendung sei ohne Einfluss auf die bereits
abgelaufene Beschwerdefrist geblieben. Der Beschwerdeführer habe auch kei-
ne Gründe vorgetragen, welche die Versäumung dieser Beschwerdefrist als
unverschuldet erscheinen ließen. Die nochmalige Zustellung der ergangenen
Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Schuldtitels am 12. März 2001 habe die
abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht wieder in Lauf gesetzt, auch nicht die mit
der Zustellung erneut erteilte Rechtsmittelbelehrung.
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Der Rechtsbeschwerdeführer wendet hiergegen ein, das Landgericht
habe selbst die erste Zustellung als unwirksam angesehen, anderenfalls hätte
es einer zweiten Zustellung mit Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft. Insoweit
könne er Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Außerdem sei der
erste Zustellungsversuch noch nicht abgeschlossen gewesen. Dem Rechtsbe-
schwerdeführer sei vor Ablauf der Lagerfrist die Möglichkeit genommen wor-
den, in den Besitz der niedergelegten Sendung zu gelangen.
Diese Einwendungen greifen nicht durch.
1. Gemäß § 182 ZPO a.F. konnte die Ersatzzustellung - wie im vorlie-
genden Fall - unter anderem dadurch erfolgen, dass das zu übergebende
Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung in
der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgelegt wird. Dies ist hier am
18. Dezember 2000 geschehen. Damit war die Wirkung der Zustellung einge-
treten (BGHZ 28, 30, 31; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 182 Rn. 2; Tho-
mas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 182 Rn. 7). Es kommt folglich nicht mehr darauf an,
ob und wann die Sendung abgeholt wurde (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991
- VII ZB 9/91, NJW-RR 1992, 315; BVerwG NJW 1991, 1904; Stein/Jonas/
Roth, ZPO 21. Aufl. § 182 Rn. 7), ob die Post die Sendung auftragsgemäß zu-
rückgehen ließ (BayObLG NJW 1957, 33; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO
§ 182 Rn. 2) oder ob die Abholungsfrist abgelaufen war (BVerwG NJW 1991,
1904).
Das Postunternehmen ist zwar verpflichtet, ein bei ihm niedergelegtes
Schriftstück ordnungsgemäß zu verwahren. Die Verwahrung dient dem Zweck,
dass der Adressat mit Hilfe der Mitteilung über die Niederlegung die Möglich-
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keit erhalten soll, in den Besitz des Schriftstückes zu gelangen (BGHZ 28, 30,
33). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist der Ablauf der Abholungsfrist aber
unerheblich (BVerwG NJW 1991, 1904).
Die Rechtsmittelfrist begann demgemäß mit der Zustellung am
18. Dezember 2000 zu laufen (§ 11 Abs. 3 AVAG 1988) und endete gemäß
§ 222 ZPO a.F., § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 18. Januar 2001. Diese
Frist hat der Beschwerdeführer versäumt.
Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts diese
Zustellung als unwirksam angesehen hat, kann aus der neuerlichen Zustellung
nicht abgeleitet werden. Nachdem die Sendung vor Ablauf der Lagerzeit zu-
rückgefordert wurde, sollte dem Beschwerdeführer ersichtlich nur weiterhin die
Möglichkeit gegeben werden, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen.
Jedenfalls bleibt die gesetzliche Regelung zum Beginn und zum Ablauf
einer Rechtsmittelfrist auch dann maßgebend, wenn erneut zugestellt und da-
bei falsch belehrt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03,
ZIP 2003, 2382).
2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat gemäß § 234 ZPO a.F. rechtzeitig
nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bean-
tragt. Er hat jedoch lediglich dargelegt, dass er den Benachrichtigungsschein
der erneuten Zustellung am 12. März 2001 nicht erhalten hat. Hierauf kommt es
nicht an. Maßgebend war die Zustellung am 18. Dezember 2000. Auch von
dieser Zustellung hat der Beschwerdeführer spätestens mit der Akteneinsicht
Kenntnis erhalten. Er hätte deshalb gemäß § 236 Abs. 2 ZPO innerhalb der
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Frist des § 234 ZPO zumindest darlegen müssen, warum er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde, die am 18. Januar 2001
ablief, einzuhalten. Hierzu fehlt jeder Vortrag.
Die neuerliche Zustellung am 12. März 2001 mit erneuter Rechtsbe-
helfsbelehrung hat keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass erst
an diesem Tag wirksam zugestellt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat nach seinem Vortrag von dieser Zustellung
erst mit Akteneinsicht erfahren. Spätestens gleichzeitig hat er aus den Akten
entnehmen können, dass bereits am 18. Dezember 2000 zugestellt worden
war. Die erteilte Belehrung bezog sich nicht auf eine bestimmte Zustellung,
sondern führte lediglich generell abstrakt aus, dass gegen den Beschluss das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung
zulässig ist. Welche Zustellung maßgebend ist, wird nicht erläutert.
Da der Beschwerdeführer von der ersten wirksamen Zustellung nach
seinem eigenen Vortrag spätestens in dem Zeitpunkt erfahren hat, in dem ihm
auch die zweite Zustellung bekannt wurde, bestand für ihn kein unvermeidba-
rer oder zumindest entschuldbarer Rechtsirrtum über den Fristbeginn (vgl.
hierzu BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, ZIP 2003, 2382).
3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Das ist indessen unschädlich.
Denn die Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt voraus, dass die tatsächli-
chen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig
sind (BGH, Beschl. v. 24. März 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v.
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16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 aaO S. 2384). Beides ist nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, weshalb er gehindert gewesen sein
soll, nach der Zustellung am 18. Dezember 2000 fristgemäß sofortige Be-
schwerde einzulegen. Er hat insbesondere nicht vorgetragen und glaubhaft
gemacht, dass er bereits die Benachrichtigung hinsichtlich dieser Zustellung
nicht erhalten hat.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 10 O 546/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.11.2001 - 22 W 54/01 -