Urteil des BGH vom 04.10.2000

BGH (stpo, klinik, gutachten, oberarzt, chefarzt, verletzung, rüge, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 14/01
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 4. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
§ 256 StPO:
- 3 -
Aus den Umständen, daß der Gutachtenauftrag an die Klinik ge-
richtet, das Gutachten auf dem Briefbogen des Krankenhauses -
einer wie die Revision selbst vorträgt öffentlichen Behörde - er-
stattet und von dem operierenden Oberarzt sowie dem Chefarzt
der Unfallchirurgischen Klinik unterschrieben worden ist, schließt
der Senat auf das Vorliegen eines Behördengutachtens.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal