Urteil des BGH vom 04.10.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, zustellung, mitteilung, partei, bestellung, beginn, begründung, datum, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 39/06
vom
26. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 26. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-
gerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 240.307,18 €
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar-
lehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den
angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmit-
tel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den An-
trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen
Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro-
zessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006,
den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten,
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denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-
gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember
2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel-
ben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung
ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan-
walt R. vertreten.
II.
Die
Rechtsbeschwerde
ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-
lässig (§ 577 Abs. 1 ZPO).
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1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-
nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen
Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein-
zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwer-
deschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-
natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmäch-
tigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein.
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2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-
liegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend.
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a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhän-
gigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-
mächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84
ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu
vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die
zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten
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- im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112,
345, 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ
2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl-
ler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).
b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses
war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam wider-
rufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten
gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-
derliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht,
verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-
vollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen
Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in
dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs-
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beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be-
klagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom
21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März
2004 aaO unter 1 b).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -