Urteil des BGH vom 20.01.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 100/03
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfene
rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Geschädigte im Hinblick auf die
subjektiven Merkmale einer Strafnorm (hier: § 263 StGB) abwarten
kann, wie die subjektive Tatseite im Strafverfahren weiter aufgeklärt
und beurteilt wird, bevor eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F.
zu bejahen ist, stellt sich nicht, da sie nicht entscheidungserheblich ist.
Das Berufungsgericht geht ohne erkennbaren Verfahrensfehler davon
aus, daß der materiell-rechtlichen Beurteilung nur der erstinstanzliche
Klägervortrag zugrunde zu legen ist. Gemessen daran ist seine
Annahme, für eine die subjektive Tatseite des Betruges betreffende
ausreichende Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin seien keine
ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen gewesen, nicht zu
beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.544,07
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll