Urteil des BGH vom 17.12.2002

BGH (stpo, bestellung, beistand, antrag, person, rücknahme, widerruf, wechsel, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 322/03
vom
24. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. ,
ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D.
als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S.
B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als
Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts-
anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom
Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt
N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt
N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das
Rechtsmittelverfahren beizuordnen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-
stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein
Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung
des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-
stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom
- 3 -
15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von
Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra-
gen.
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