Urteil des BGH vom 09.07.2003

BGH (unterbrechung der verjährung, stgb, kind, schuldfähigkeit, hauptverhandlung, beischlaf, staatsanwaltschaft, tochter, geschlechtsverkehr, vernehmung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 106/03
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Marburg vom 6. November 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen
des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten
entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben und die Sache in diesem Umfang zu erneuter Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in acht Fällen, davon in fünf Fällen in einem besonders schweren
Fall und in diesen fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf mit einem leib-
lichen Kind und in allen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt; in einem Fall hat es das Verfahren wegen Verjäh-
rung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundes-
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anwalt vertretenen, auf den Strafausspruch beschränkten Revision eine höhere
Strafe.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bei seiner im Februar 1978
geborenen Tochter erstmals (in verjährter Zeit) im Jahre 1983 oder 1984 mit
dem Finger in die Scheide eingedrungen. Im Zeitraum 1985 bis 1987 kam es
zu drei gleichen Handlungen (Fälle 2 bis 4). 1987 hat der Angeklagte mit seiner
neunjährigen Tochter in Gegenwart anderer Zechgenossen erstmals den Ge-
schlechtsverkehr ausgeübt und sie dabei defloriert, einer der anderen Männer
hat ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen (Fall 5). In der
Folge kam es bis 1991 in vier weiteren Fällen zur Ausführung des Ge-
schlechtsverkehrs mit dem Kind (Fälle 6 bis 9). Der Angeklagte, der seit 1981
zunehmend dem Alkohol zugesprochen und sich spätestens seit 1985 zu ei-
nem Spiegeltrinker mit einem täglichen Konsum von ein bis zwei Flaschen
Schnaps entwickelt hatte, unterzog sich noch vor dem 14. Geburtstag der Ge-
schädigten einer Entziehungskur, die er erfolgreich durchstand. Danach kam
es zu keinen weiteren Übergriffen. Das Familienleben entwickelte sich äußer-
lich normal, das Tatgeschehen wurde jedoch totgeschwiegen. Die Geschädigte
unternahm mit 14 und mit 17 Jahren einen Selbstmordversuch und leidet seit
zehn Jahren unter einer schweren posttraumatischen Belastungs- und Border-
line-Störung, die mehrfache stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken
und ambulante Therapien erforderte und zum Abbruch einer von ihr ange-
strebten Berufsausbildung führte. Sie wurde im Ermittlungsverfahren richterlich
vernommen, eine Sachverständigenbegutachtung mußte wegen des schlech-
ten psychischen Zustands der Geschädigten abgebrochen werden. Eine Ver-
nehmung in der Hauptverhandlung war nicht möglich, da bereits ihre bisheri-
gen Aussagen im Verfahren zu einer erheblichen psychischen Belastung der
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Geschädigten geführt hatten und bei einer erneuten Vernehmung mit einer
weiteren Verschlechterung, auch mit erneuten suizidalen Handlungen zu rech-
nen war. Ihre Aussage wurde durch Verlesung des richterlichen Protokolls in
die Hauptverhandlung eingeführt.
Das Landgericht ist aufgrund der zur Tatzeit bestehenden Alkoholkrank-
heit des Angeklagten in allen Fällen von einer erheblich verminderten Schuld-
fähigkeit ausgegangen und hat gegen den geständigen Angeklagten unter An-
wendung des nach § 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmens wegen se-
xuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1 StGB aF, § 174 Abs. 1 StGB) in den Fällen 2
bis 4 jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten und wegen sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-
fohlenen und Beischlaf mit einem leiblichen Kind (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF;
§§ 174 Abs. 1, 173 Abs. 1 StGB) im Fall 5 eine Einzelstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten und in den Fällen 6 bis 9 jeweils Freiheitsstrafen von acht
Monaten verhängt.
Das Rechtsmittel führt - nach § 301 StPO insoweit zu Gunsten des An-
geklagten - in allen Fällen zum Wegfall des neben dem sexuellen Mißbrauch
eines Kindes tateinheitlich verwirklichten Delikts des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen und in den Fällen 5 bis 9 des weiteren tateinheitlich verwirk-
lichten Deliktes des Beischlafs mit einem leiblichen Kind, da der Verfolgung
insoweit das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Der letzte Ge-
schlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte 1991 stattgefunden, Verjährung
war danach für das Delikt des § 174 StGB Ende 1996, für das Delikt des § 173
StGB Ende 1994 eingetreten. Zur Unterbrechung der Verjährung geeignete
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Handlungen sind erst im Jahre 2001 erfolgt. Verfahrenshindernisse sind von
Amts wegen zu beachten, auch wenn bereits durch die Beschränkung des
Rechtsmittels Teilrechtskraft eingetreten ist (BGHSt 11, 393, 395; 15, 203, 208,
BGH NStZ 1994, 388, 389).
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Bedenken begegnet schon die Anwendung des bei allen Taten nach
§§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmens. Zur Begründung der vermin-
derten Schuldfähigkeit hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß der Ange-
klagte "aufgrund der jeweils getrunkenen Mengen und aufgrund des damit ein-
hergehenden üblichen Abbaus der Fähigkeiten, sich in andere Personen hin-
einzuversetzen, das eigene Tun wirklichkeitsgerecht einzuschätzen und sich
nach moralischen Maßstäben zu verhalten", in seiner Fähigkeit, das Unrecht
seines Handelns einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu richten, erheb-
lich eingeschränkt war. Abgesehen davon, daß die Anwendung des § 21 StGB
nicht auf beide Alternativen - Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich ge-
stützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1995, 226), bleibt auch unklar, ob die Straf-
kammer die verminderte Schuldfähigkeit auf die jeweilige Alkoholisierung bei
den einzelnen Taten oder auf ein durch die Alkoholsucht verursachtes Psycho-
syndrom oder auf ein Zusammenwirken beider Faktoren stützen will. Jedenfalls
fehlen hinreichend konkrete Feststellungen zu einem - nicht fernliegenden -
alkoholbedingten Persönlichkeitsabbau.
Aber auch innerhalb des gewählten Strafrahmens sind die Strafzumes-
sungserwägungen zu beanstanden. Bei den ausgeworfenen Einzelstrafen hat
die Strafkammer das Gewicht der Straftaten nicht angemessen berücksichtigt.
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Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die Taten in den Fällen 2 bis 4 (Eindrin-
gen mit dem Finger in die Scheide des Kindes) als "Handlungen am unteren
Rand der denkbaren sexuellen Handlungen" würdigt. Diese Wertung ist fehler-
haft. Auch wenn diese Handlungen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht
den Regelfall eines besonders schweren Falls begründeten, handelte es sich
um gravierende sexuelle Übergriffe, die nicht vergleichbar sind mit etwa einem
Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung. Dementsprechend hat der
Gesetzgeber Handlungen dieser Art durch das 6. StrRG nach § 176 a Abs. 1
Ziff. 1 StGB als schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes qualifiziert. Zu
Recht weist die Revision zudem daraufhin, daß auch die bagatellisierende Zu-
messungserwägung der Kammer, die Handlungen hätten dem Kind nicht kör-
perlich weh getan, im Widerspruch zu den Feststellungen steht.
Aber auch die für die Beischlafshandlungen ausgeworfenen Einzelstra-
fen für die Fälle 6 bis 9 von jeweils acht Monaten - nur fünf Monate über der
Mindeststrafe nach dem gemilderten Strafrahmen - und von einem Jahr sechs
Monaten für die Deflorierung des neunjährigen! Kindes unter besonders er-
niedrigenden und verletzenden Umständen werden dem Unrechtsgehalt der
Taten nicht gerecht. Entgegen der Auffassung der Kammer sind auch etwaige
aus der Verdrängung und Verschweigung des Tatgeschehens in der Familie
resultierende psychische Beeinträchtigungen dem Angeklagten in vollem Um-
fang zuzurechnen, weil auch sie ihren Grund in den Handlungen und dem
weiteren Verhalten des Angeklagten haben, der bis zur Hauptverhandlung die
Taten bestritten hat.
Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er
zu der in der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
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27. März 2003 - 3 StR 435/02 geäußerten Rechtsauffassung ebenfalls neigt,
wonach bei einer auf verschuldeter Trunkenheit beruhenden erheblichen Ver-
minderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht kommen sollte. Ein solcher Fall liegt
allerdings nicht vor, wenn der Täter alkoholkrank ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck