Urteil des BGH vom 31.07.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 131/09
vom
31. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Amtsgericht Bonn hat ausweislich des Hauptverhandlungsproto-
kolls alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf die
Zuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Damit ist auch der in der Haupt-
verhandlung verteidigte Angeklagte gemäß § 33 Abs. 1 StPO zu der beabsich-
tigten Verweisung angehört worden.
- 3 -
2. Die Rüge der Nichtbescheidung zweier Hilfsbeweisanträge ist bereits
unzulässig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und Ur-
kunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist die Rüge unbegrün-
det, weil die Beweisanträge ausdrücklich nur für den Fall einer - hier nicht er-
folgten - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren.
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Appl Schmitt