Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: form, dokumentation, telekommunikation, breite, registerauszug, wiedergabe, gestaltung, vorleben, sicherungsverwahrung, rechtskraft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 101/13
vom
14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2013 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. November 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die
das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Be-
deutung sind. Dabei kann es - etwa zur Feststellung von formellen Voraussetzungen
der Sicherungsverwahrung - durchaus auch erforderlich sein, den Tag der Tat und
der Rechtskraft des Urteils sowie den Vollstreckungsverlauf festzustellen. Die Wie-
dergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbedeu-
tender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen ist bei einer Verurteilung wegen zweier
Betäubungsmittelhandelstaten zu einer eher geringen Freiheitsstrafe hingegen unnö-
tig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wie-
derzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschwe-
ren.
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme
enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so
festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe
nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekom-
munikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzuge-
ben (hier UA S. 7 bis 19). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrich-
ter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne
die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft
und könnte unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 21 bis 28 allerdings
nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Be-
schluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).
Tolksdorf Pfister Schäfer
Mayer Gericke