Urteil des BGH vom 12.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 129/05
Verkündet
am:
16. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 14 Ea
Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu
entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch
gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses
durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des
Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.
BGB § 591 Abs. 1
Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim An-
spruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwen-
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dungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendun-
gen.
BGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05 - OLG Celle
LG Hannover
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen -
vom 18. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
darin zum Nachteil des Beteiligten zu 2 erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beteiligte zu 2 beansprucht für von ihm angepachtete und zum Spar-
gelanbau genutzte - jedoch von der Straßenbauverwaltung (Beteiligte zu 1) ab
1. Oktober 1997 in Anspruch genommene - Flächen (14.985 m² in der Gemar-
kung S. ) eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen. Die
Parteien streiten im baulandgerichtlichen Verfahren um die Höhe des festzuset-
zenden Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revi-
sionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257
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= NJW 2004, 281) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der
neuen Berufungsverhandlung die an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entschä-
digung auf 22.947,30 DM (= 11.732,77 €) nebst Zinsen - unter Anrechnung ei-
ner bereits geleisteten Abschlagszahlung von 50.000 DM - herabgesetzt. Mit
der hiergegen gerichteten, vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision er-
strebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung
der Beteiligten zu 3 (Flurbereinigungsbehörde) in Höhe von 170.880 DM nebst
Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beteiligten zu 2 führt in dem Umfang, in dem das Beru-
fungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur (erneuten) Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I.
1.
Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten
Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelan-
bau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil
des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis ge-
langt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - ge-
nommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der
Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, son-
dern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den
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Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne
dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch
aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können. Diese Würdigung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Bei
seiner
weiteren
Prüfung geht das Berufungsgericht allerdings nicht
näher auf die Frage ein, welcher Entschädigungsbetrag sich für den Beteiligten
zu 2 aus dem Verlust seiner Rechtsposition als (Spargel anbauender) Pächter
errechnet, die er immerhin auf der Grundlage der Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ohne den enteignenden Zugriff der Straßenbauverwaltung in der
Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 unangefochten innege-
habt hätte. Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten
Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur
Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbs-
verlustes. Da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund der Aufhe-
bung unterliegt (unten zu II 3), hat der Tatrichter in der neuen Berufungsver-
handlung Gelegenheit, die Prüfung der dem Beteiligten zu 2 insgesamt zuste-
henden - einheitlichen - Enteignungsentschädigung auch im Einzelnen auf die-
se Entschädigungsposition zu erstrecken.
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II.
Ausgehend davon, dass der Pachtvertrag des Beteiligten zu 2 seitens
des Eigentümers zum Ende des Jahres 1999, also fünf Jahre vor der "Erschöp-
fung" der Spargelanlage, kündbar war, prüft das Berufungsgericht als dem Be-
teiligten zu 2 genommene und zu entschädigende Rechtsposition einen An-
spruch desselben gegen den Eigentümer für den Fall der Kündigung auf Ersatz
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wertverbessernder Verwendungen gemäß § 591 Abs. 1 BGB. Das Berufungs-
gericht zieht einen solchen Anspruch grundsätzlich in Betracht, wobei es davon
ausgeht, dass die Bewirtschaftung des Pachtlandes durch den Beteiligten zu 2
unter Anlage von Spargelfeldern mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei
und der Grundbesitz durch die - noch nicht erschöpfte - Spargelanlage einen
über die Pachtzeit hinaus erhöhten Wert ("Mehrwert") erlangt habe. Allerdings
könne, so das Berufungsgericht weiter, der bloße Mehrwert einen Ersatzan-
spruch des Pächters nach § 591 BGB nicht begründen. Der Ersatzanspruch sei
von vornherein auf die Höhe der Verwendungen des Pächters zuzüglich einer
marktüblichen Verzinsung begrenzt. Dafür, dass der Beteiligte zu 2 an nützli-
chen Verwendungen mehr als 11.732,77 € - den von der Beteiligten zu 1 als
Enteignungsentschädigung für den Beteiligten zu 2 errechneten Betrag - auf-
gewendet habe, sei jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen; das habe der
Beteiligte zu 2 auch bei der Erörterung der Problematik des § 591 BGB in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.
Diese Ausführungen halten zwar zum Grund, nicht aber zur Höhe der
betreffenden Entschädigungsposition der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem Päch-
ter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden
Rechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundstücks-
eigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen,
gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks
(§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteig-
nungsentschädigung, 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59,
250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2
zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungs-
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gesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1). Des weiteren ist dem Berufungsge-
richt darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer Spargelanlage durch den
Pächter auf gepachtetem Ackerland eine nützliche Verwendung im Sinne des
§ 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - für den Fall der Umwandlung von
Ackerland in eine Weinbaufläche - BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR
22/99 - RdL 2000, 234, 235). Das wird von der Revision, als ihr günstig, nicht in
Zweifel gezogen; auch die Revisionserwiderung nimmt dies hin.
2.
Es ist entgegen den Angriffen der Revision auch nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht den Anspruch des Pächters gegen den Eigentümer
aus § 591 Abs. 1 BGB als durch die getätigten Aufwendungen (zuzüglich
marktüblicher Verzinsung) begrenzt angesehen hat.
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Während
der
Verpächter verpflichtet ist, dem Pächter die notwendigen
Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen (§ 590b BGB), hat er nach
§ 591 Abs. 1 BGB andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt
hat, dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit
die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen
(Mehrwert). Diese durch Gesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) in
das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift ist nach ihrem nächstliegen-
den Wortsinn und ihrem systematischen Zusammenhang nicht anders zu ver-
stehen als die Regelung des § 996 BGB über den Ersatzanspruch des Besit-
zers für nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Für diese
Regelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur
Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über
die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106,
147, 149; BGHZ 75, 288, 295). Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesge-
richtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung
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ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters
nicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Maß-
stab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH,
Urteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43). Dieser
Rechtsprechung, deren Standpunkt von der herrschenden Meinung in der
Fachliteratur geteilt wird (MünchKommBGB/Harke 4. Aufl. § 591 Rn. 3; Soer-
gel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 591 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff BGB 65. Aufl.
§ 591 Rn. 4; Hk-BGB/Ebert 4. Aufl. § 591 Rn. 4; Erman/P. Jendrek BGB
11. Aufl. § 591 Rn. 1; so wohl auch Lukanow Landpachtrecht 3. Aufl. § 591
Rn. 46), schließt sich der erkennende Senat an. Die Gegenansicht, die darauf
abstellt, dass der Pächter bezüglich der vom Verpächter genehmigten nützli-
chen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendun-
gen, "weil der Verpächter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen
erlaubt hat und im übrigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verpäch-
ters enthält" (Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 4. Aufl. § 591 Rn. 17; ihm fol-
gend Bauermeister in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris Praxiskommen-
tar BGB § 591 Rn. 12; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen BGB 13. Bearb. § 591
Rn. 31), trägt weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der
Vorschrift Rechnung, bei der der überkommene Begriff der "Verwendungen"
inmitten steht (Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Verbesserung der Sache dienen, vgl. BGHZ 131, 220, 222 f); sie findet
auch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begründung zu § 591 BT-Drucks.
10/509 S. 22) keine Stütze.
3.
Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Verwendungen des Beteilig-
ten zu 2, die möglicherweise per 31. Dezember 1999 beim Eigentümer zu ei-
nem Mehrwert geführt hätten, ungeklärt gelassen und den Beteiligten zu 2 an
seinem mangelnden Vortrag zu diesem Punkt festgehalten hat, rügt jedoch die
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Revision mit Recht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Verstoß ge-
gen den Untersuchungsgrundsatz, § 221 Abs. 2 BauGB).
In Baulandsachen sind grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozess-
ordnung, entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge
dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung, etwa auch die über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens,
stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in
§ 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozess der Verhandlungs-
grundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von
Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen
berücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Diese Re-
gelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es
dem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom Verhandlungsgrundsatz
zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vor-
herrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls
einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsat-
zes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - BGHZ 161, 38, 45 =
NJW 2005, 898, 900). Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
im baulandgerichtlichen Verfahren ist allerdings im Zusammenhang zu sehen
mit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflich-
ten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsa-
chengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 VwGO wie
auch gegebenenfalls nach § 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das Kla-
gevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet
(Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.N.). Im Streitfall hatte das Beru-
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fungsgericht es indessen, was die Höhe der von dem Beteiligten zu 2 für die
Spargelanlage gemachten Verwendungen anging, nicht mit einem klaren Par-
teivorbringen zu tun, das es nicht hätte zu hinterfragen brauchen, sondern es
fehlte offensichtlich an substantiiertem Vortrag des Beteiligten zu 2. Dabei war
dieser Mangel an Parteivortrag erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht zutage getreten. Die Entscheidungserheblichkeit der Hö-
he der von dem Beteiligten zu 2 für die Spargelanlage erbrachten Vermögens-
aufwendungen ergab sich erst aus der geänderten Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts, dessen vorausgegangene Beweiserhebung noch auf der Auffas-
sung basierte, für einen Anspruch aus § 591 Abs. 1 BGB komme es nur auf den
erzielten Mehrwert an. Andererseits gab es, worauf die Revision mit Recht hin-
weist, aus dem bisherigen Verfahren, insbesondere aus den Äußerungen der
gerichtlichen Sachverständigen und den fachkundlichen Stellungnahmen des
die Beteiligte zu 1 vertretenden Landesamts, Hinweise auf die "Investitionsauf-
wendungen" des Beteiligten zu 2 (vgl. nur GA V 454-460). Dieser bereits vor-
handene Prüfungsstoff hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch
Auflagen an den Beteiligten zu 2 zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls durch
zusätzliche sachverständige Erhebungen die Höhe des maßgeblichen Kosten-
aufwands des Beteiligten zu 2 nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrundsät-
zen zu klären.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es zum Nachteil des Betei-
ligten zu 2 ergangen ist, keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im
Revisionsverfahren ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die zutref-
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fende Enteignungsentschädigung des Beteiligten zu 2 aus einer "Kombination"
- unter Vermeidung einer Doppelentschädigung und gegebenenfalls unter Ab-
zinsung auf den Qualitätsstichtag 1. Oktober 1997 - des Ertragsverlustes (ent-
gangener Deckungsbeitrag) für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. De-
zember 1999 mit einem entgangenen Verwendungsersatzanspruch gemäß
§ 591 Abs. 2 BGB gegen den Eigentümer wegen des am 31. Dezember 1999
für diesen noch gegebenen Mehrwerts zu ermitteln.
Schlick Wurm Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2000 - 7 O 500/99 (Baul.) -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 U 12/01 (Baul.) -