Urteil des BGH vom 13.12.2012

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 116/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 11.089,41 € festgesetzt.
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde
des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Novem-
ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren
kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von Verfassungs wegen ist
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eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der
Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 27.02.2012 - 163 IN 38/12 -
LG Essen, Entscheidung vom 18.09.2012 - 7 T 390/12 -