Urteil des BGH vom 13.12.2012, IX ZB 116/12
BGH: überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 116/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11.089,41 € festgesetzt.
Gründe:
1Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde
des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren
kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von Verfassungs wegen ist
eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der
Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 27.02.2012 - 163 IN 38/12 -
LG Essen, Entscheidung vom 18.09.2012 - 7 T 390/12 -
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