Urteil des BGH vom 30.06.2010

BGH (antrag, nötigung, grenze, stgb, begründung, unterschrift, umfang, missbrauch, stpo, gabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 248/10
vom
30. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 10. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen und der sexuellen Nöti-
gung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 17 Fällen des sexuellen
Missbrauchs von Kindern, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen zwei Fällen der sexuellen Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexu-
ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen B. 7 bis 19 der Urteils-
gründe.
2
- 3 -
Der Senat schließt aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafaus-
spruch ausgewirkt hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht die Verwirk-
lichung von zwei Tatbeständen angelastet und ist jeweils zu Einzelstrafen ge-
langt, die sich nahe an der unteren Grenze des Strafrahmens nach § 176
Abs. 1 StGB a.F. bewegen.
3
Auch die Gesamtstrafenbildung begegnet trotz lediglich formelhafter Be-
gründung mit Blick auf die Gesamtheit der Tatfolgen bei den Opfern letztlich
keinen durchgreifenden Bedenken.
4
Rissing-van Saan
RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen
Appl
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van
Saan
Krehl
Eschelbach