Urteil des BGH vom 31.10.2001

BGH (unterbringung, verhandlung, haschisch, strafkammer, sache, rechtsmittel, stgb, staatsanwaltschaft, aufhebung, bundesanwalt)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 296/01
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Gießen vom 26. Februar 2001 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur
Frage der Unterbringung des Angeklagten P. in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter
Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30. Mai 2000
- Az.: 504 Js 10261/99 - verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren, ferner wegen Raubs und schweren Raubs zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision
der Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung
- 4 -
in einer Entziehungsanstalt beschränkt ist. Das vom Generalbundesanwalt
vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ur-
teils, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Prüfung dieser Frage drängte
sich nach den Urteilsfeststellungen auf.
Der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte kam bereits während der Schulzeit
mit Drogen in Kontakt und konsumierte mehrere Jahre lang Betäubungsmittel.
Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Frühjahr 2000 steigerte er seinen
Konsum und rauchte zuletzt bis zu 15 g Haschisch täglich. In der Untersu-
chungshaft unterzog sich der Angeklagte einer Entgiftung, die körperliche Be-
gleiterscheinungen zur Folge hatte; er nahm von sich aus Kontakt zu einer ex-
ternen Drogenberatung seiner Justizvollzugsanstalt auf.
Diese Feststellungen legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang
besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Daß der Ange-
klagte hier im wesentlichen Haschisch konsumierte, ändert an dieser Beurtei-
lung nichts. Denn regelmäßiger Haschischkonsum, wie er bei dem Angeklagten
seit Jahren vorliegt, kann zumindest zu psychischer Abhängigkeit führen. Bei
Absetzen der Substanz sind psychische Entzugserscheinungen die Regel, das
Verlangen nach erneuter Zufuhr bleibt relativ lange erhalten, so daß eine wo-
chen- und monatelange Rückfallgefahr besteht (BGHR StGB § 64 Hang 1).
- 5 -
Alle drei Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, dienten der Be-
schaffung von Rauschgift. Der Angeklagte überfiel gemeinsam mit den Mittä-
tern Drogendealer, um auch ohne Geld an das benötigte Haschisch zu gelan-
gen. Angesichts seines gesteigerten Drogenkonsums stand der Angeklagte,
wie das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt
hat, unter erheblichem Beschaffungsdruck, wenn auch die Voraussetzungen
einer verminderten Schuldfähigkeit nicht gegeben waren.
Bei dieser Ausgangslage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden
müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft
infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-
nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind.
Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte, der bisher
an therapeutischen Einzelgesprächen teilgenommen hat, hat sich um eine sta-
tionäre Therapie bemüht. Im Revisionsverfahren hat er ausdrücklich erklärt
einer Unterbringung nicht entgegenzutreten.
Die Frage der Maßregelanordnung bedarf danach neuer Verhandlung
und Entscheidung unter Heranziehung eines Sachverständigen.
- 6 -
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat
der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf