Urteil des BGH vom 13.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 612/12
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 158 Abs. 7
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Auf-
wendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall er-
heblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013
- XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
- Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewie-
sen.
Verfahrenswert: 400
Gründe:
I.
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Be-
teiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG
hinausgehende Vergütung.
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im
Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des
minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit
den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandes-
gericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt
wird.
1
2
- 3 -
Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550
auch Fahrtkosten (188,79
€), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60 €), eine Do-
kumentenpauschale (67,70
€) und eine Auslagenpauschale (20 €) - jeweils
nebst Umsatzsteuer - festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesge-
richts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteilig-
ten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte
Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt, mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG
auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen
sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auf-
fassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer aus-
kömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen er-
reicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in ei-
ner Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regel-
streitwerts von 3.000
€. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten.
Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur
Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die
vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
3
4
5
6
- 4 -
a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu
Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand
neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspau-
schale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese
sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4
FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erheb-
liche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung
nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleis-
teten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberi-
sche Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die
dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach
Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von
§ 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl.
zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt).
Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im
vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben
zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
7
8
9
10
- 5 -
b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es
ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7
Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands
abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) -
11