Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (stpo, grund, nachteil, nachprüfung, strafsache, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 31/09
vom
31. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Ur-
teilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Anklage-
vorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260
Rdn. 13 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer