Urteil des BGH vom 27.11.1996

BGH (beschwerde, gesetzwidrigkeit, zpo, gesetz, rechtsmittel, verletzung, ablehnung, ausnahme, berlin, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 164/00
vom
27. September 2000
in der Familiensache
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des
18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts
in Berlin wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach
§ 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme
des § 620 c ZPO - kein Rechtsmittel statt.
Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch
nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des
angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.
Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengericht
überhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weite-
re Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Kammerge-
richt nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996
- VIII ZB 41/96 - ZIP 1997, 253).
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Auch soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler oder die Verlet-
zung rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht rügt, eröffnet dies keine
weitere Instanz (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 -
BGHR ZPO § 511a Gesetzwidrigkeit, greifbare 1). Eine greifbare Gesetzwid-
rigkeit der Entscheidung des Kammergerichts ist nicht ersichtlich. Weder ent-
behrt die Verwerfung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels jeder
gesetzlichen Grundlage, noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd.
Blumenröhr
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke