Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (geld, beute, sache, aufhebung, straftat, schaden, erwägung, besitz, gebiet, fahrzeug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 80/02
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:
sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines Werttransporters angestellt.
Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit des
Zugriffs auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über
600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-
klagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat sich
im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,
er sei vielmehr überfallen worden.
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Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist
zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat
das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessung
ausgeführt:
"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute und
insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heute
nicht aufgefunden werden konnte."
Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -
strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebiet
zwischen N. W. , K. und A. das aus dem Fahrzeug ent-
wendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" (UA S. 6 und
18). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bis
heute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-
tonung durch die Wendung "insbesondere", auch dahin verstanden werden,
dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nicht
wiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aber
kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damit
verteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohne
seine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-
chen noch Angaben dazu machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweis
auf den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel-
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mehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kann
aber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen
bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980
- 1 StR 11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs.
2 Nachtatverhalten 8).
Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kann
somit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließen
kann, daß diese Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußt
worden ist.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer