Urteil des BGH vom 26.10.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04
Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtre-
tung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegen-
heit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten
geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die
Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach ei-
nem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu
einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über
dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Ge-
schädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
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"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit
für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußver-
trägen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den
Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A.
an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den
Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und
mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies
tun."
Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit
3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Be-
klagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ih-
rer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. De-
zember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des
Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002
auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar
2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verwei-
gerte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-
rufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher
die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegi-
timiert, denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
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mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforder-
lichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechts-
angelegenheiten, sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die verein-
barte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Be-
stimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten
der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung ge-
gen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die
Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und
durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen
Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadenser-
satzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu
begleiten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtre-
tung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegen-
den Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-
unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-
den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-
gen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine
Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
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61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom
18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004
- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1
RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom
26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO
und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtre-
tung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegen-
heiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertragli-
chen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Um-
stände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine
wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch for-
male Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzes-
wortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO;
vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 -
aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch
die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-
genheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis
des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallge-
schädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-
spruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsange-
legenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten
(vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).
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b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der
Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht
um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen
des Geschädigten gegangen, nicht gerecht.
Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-
lichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-
chen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom
18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter
die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht
verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. De-
zember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990
- IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 -
VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt
vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht
getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten
geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszu-
gehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst
um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht
demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die
Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch,
aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Miet-
vertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege
keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um
ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt
gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
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Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den
Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwa-
genkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der
restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin
genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde
und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr
daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung
nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach
auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein
wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht
an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach
der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-
Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Ge-
schädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem
Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So
stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunterneh-
men von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz
der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht
fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten
zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern
zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchset-
zung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senats-
urteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003
- VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-
genheit, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im we-
sentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
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chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des
Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-
ten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch
genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach
einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht
festgestellt.
Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber
dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige
Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbind-
lichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch
keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine be-
sonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflich-
tung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine
Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betra-
fen, gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der
erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit
gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Beru-
fungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens
bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung
und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974
- I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984,
986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weite-
re Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hat-
te, forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
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Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht er-
kennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war,
den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es
jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernst-
hafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm
keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beru-
fungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewer-
tung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin,
daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002
in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei
dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung da-
von ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht
selbst in Anspruch nehmen.
Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige
Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war,
hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht.
Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder
Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehal-
ten, ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert
hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Ver-
tragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit
Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schä-
digers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegen-
heit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Miet-
wagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
aaO).
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2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen
haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als
"erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO;
vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 -
VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr