Urteil des BGH vom 03.04.2001

BGH (schwerer fall, strafe, erhöhung, gefährlichkeit, festsetzung, gefahr, unterschrift, stgb, lasten, ausnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der
Senat an:
Daß der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafen wegen Betrugs (mit
Ausnahme des letzten Falles) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat,
daß dieser weitere einschlägige Straftaten begangen hat, stellt keinen
Rechtsfehler dar. Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten be-
reits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24,
268, 271). Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegen-
der Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen
Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH,
Urt. v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ
1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber
jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer
Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlich-
keit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a.
BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH
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bei Dallinger MDR 1957, 528). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem
Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Ge-
samtwürdigung 2 m.w.N.; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).
Jähnke
Detter
RiBGH Dr. Bode
ist infolge Urlaubs
verhindert, seine
Unterschrift beizu-
fügen.
Jähnke
Athing
Rothfuß