Urteil des BGH vom 30.07.2008

BGH (rechtliches gehör, begründung, zpo, freiburg, gegenstand, verletzung, partei, mitteilung, rüge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 184/07
vom
30. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 ge-
gen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-
tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-
zwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine
"neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung
noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorge-
brachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat
(vgl. BGH, Beschl. v. 20.
November 2007 -
VI
ZR
38/07,
NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten
Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG ver-
stoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des
- 3 -
Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Ge-
genstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht
sein (vgl. BGH aaO).
Goette Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -