Urteil des BGH vom 08.12.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/03
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Land-
gerichts Bochum vom 10. April 2003 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende Prozessko-
stenhilfegesuch ist erfolglos, weil die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-
chen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners nicht vorliegen.
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Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach § 1 PKHVV vor-
gesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom
18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit Ver-
fügung vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erklärung, die
den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforde-
rung seitens des Senats hat der Schuldner die angeführten Unterlagen nicht
eingereicht. Die Verfügung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner aufge-
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fordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit
welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigefügt waren, ist gleich-
falls unbeantwortet geblieben.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Raebel
Kayser Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 14.06.2002 - 80 IN 334/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 T 119/02 -