Urteil des BGH vom 07.08.2002

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5 StR 248/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezem-
ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag
die Mitteilung einer „Stillhaltevereinbarung“ betraf, auch an den Grundsätzen
von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause