Urteil des BGH vom 11.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 209/12
Verkündet am:
11. Juni 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004; KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitge-
spräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hin-
blick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2012 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird in vollem Um-
fang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der
erneuten Ausstrahlung einer Fernsehsendung in Anspruch, in deren Verlauf sie
in einem Streitgespräch mit einem Journalisten und Protagonisten der Sendung
zu sehen und zu hören ist.
1
- 3 -
Die ARD strahlte am 21. November 2010 die dritte Folge einer fünfteili-
gen Sendung "Entweder Broder - Die Deutschland-Safari" aus, eine Koproduk-
tion verschiedener Rundfunkanstalten innerhalb der ARD, darunter auch der
Beklagten, bei der die Produktionsleitung lag. Die Sendereihe wird von der Be-
klagten selbst als Mischung zwischen "Roadmovie-Doku" und gesellschaftskriti-
scher Satire gesehen. In der genannten Folge der Sendereihe tritt die Klägerin
als Mitglied einer Gruppe von drei Frauen in Erscheinung, die sich als "Groß-
mütter gegen den Krieg" bezeichnen. Sie hatten sich am Nachmittag des
24. Juni 2010 auf dem Pariser Platz in Berlin anlässlich der am 30. Mai 2010
erfolgten israelischen Marineintervention gegen die "Gaza-Solidaritätsflotte" zu
einer gemeinsamen Mahnwache eingefunden. Die Klägerin erschien in der
Sendung zwischen den Marken 2:00 min. bis etwa 5:30 min. mehrmals im Bild
und mit Ton, wobei sie mit dem Protagonisten der Sendung, dem Journalisten
Henryk M. Broder, lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache
sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer
Aktionen diskutierte.
Mit E-Mails vom 25. Juni 2010 und 29. Juni 2010 widerrief die Klägerin
gegenüber der Produktionsfirma und der Beklagten vorsorglich eine etwaige
Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Aufnahmen.
Sie hat geltend gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweigend hierin ein-
gewilligt zu haben. Weder Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung noch
Herr Broder seien ihr zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag - beschränkt auf die
konkrete Verletzungsform - sowie dem Antrag auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
2
3
4
- 4 -
nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwei-
sung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-
klagte auf Unterlassung der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages aus
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 Satz 1 KUG. Es geht zwar
davon aus, dass die Klägerin bemerkt habe, dass sie gefilmt werde. Gleichwohl
habe sie jedoch - weder ausdrücklich noch stillschweigend - zum Ausdruck ge-
bracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen
der Sendung "Entweder Broder - Die Deutschland-Safari" einverstanden zu
sein. Eine stillschweigende Einwilligung setze nämlich voraus, dass dem Abge-
bildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung im Zeitpunkt der
Aufnahme erkennbar bzw. bekannt gewesen seien. Dies habe die hierzu darle-
gungs- und beweisbelastete Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert darge-
legt und unter Beweis gestellt. Soweit sie hierzu in der Berufungsinstanz vorge-
tragen und Beweis angeboten habe, sei dies im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO verspätet gewesen. Auch die Umstände des vorliegenden Einzelfal-
les gäben keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Bekanntgabe von
Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung als Voraussetzung für die
Annahme einer konkludenten Einwilligung abzusehen. Die Klägerin sei auch
keine "relative Person der Zeitgeschichte".
5
- 5 -
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die
Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB
i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der er-
neuten Veröffentlichung des beanstandeten Fernsehbeitrages.
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten
Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkon-
zept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 275, 278 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011
- VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11,
VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR
2012, 1403 Rn. 26 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, z.V.b.; jeweils
mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120,
180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1056 ff.).
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-
tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23
Abs. 2 KUG).
2. Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bild-
berichterstattung in dem Fernsehbeitrag der Beklagten als solche über ein zeit-
geschichtliches Ereignis zulässig. Einer (stillschweigenden) Einwilligung der
6
7
8
- 6 -
Klägerin bedurfte es im Streitfall deshalb - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht.
a) Bei den beanstandeten Filmaufnahmen mit der Klägerin handelt es
sich um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon
die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen
den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1
EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR
125/08, NJW 2010, 3025 Rn. 12 und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, z.V.b.).
Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von all-
gemeinem gesellschaftlichem Interesse, insbesondere Vorgänge aus dem Be-
reich des politischen Meinungskampfes. Ein Informationsinteresse besteht al-
lerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche
Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be-
grenzt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411
Rn. 13 und VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR
125/12, z.V.b.).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den veröffentlichten Auf-
nahmen mit der Klägerin um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der
Zeitgeschichte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläge-
rin als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisati-
onen zusammen mit zwei anderen Frauen an einer "Mahnwache" auf dem Pari-
ser Platz am Brandenburger Tor in Berlin teilgenommen, um gegen die kurz
zuvor erfolgte israelische Marineintervention gegen die "Gaza-Solidaritätsflotte"
zu protestieren. Eine solche Veranstaltung auf einem belebten Platz mit einem
9
10
- 7 -
politischen Anliegen im Zusammenhang mit einer kurz zuvor erfolgten Militärak-
tion, die national und international Aufsehen erregt hat, in der Absicht, von einer
möglichst breiten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden und auf die öffentli-
che Meinungsbildung einzuwirken, ist ein zeitgeschichtliches Ereignis. Das Ver-
halten der Klägerin war Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses. Denn sie
hat sich an dieser Veranstaltung aktiv beteiligt und vor laufender Kamera mit
einem Journalisten lebhaft und kontrovers über ihr Anliegen sowie allgemein
über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen disku-
tiert. Hierüber darf die Presse grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Klägerin
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mit Bildaufnahmen berichten.
3. Durch die Verbreitung dieser Aufnahmen werden berechtigte Interes-
sen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin vor
dem Zustandekommen der Aufnahmen im Zusammenhang mit ihrer Mahnwa-
che als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisati-
onen als Regisseurin und Produzentin zweier Dokumentarfilme ("Europa in
schlechter Verfassung", "Venezuela in guter Verfassung") und auch publizis-
tisch zu verschiedenen politischen Themen in Erscheinung getreten. Das veröf-
fentlichte Streitgespräch zwischen ihr und dem Journalisten steht im unmittelba-
ren thematischen Bezug mit dem von ihr im Zusammenhang mit der "Mahnwa-
che" vertretenen Standpunkt gegen die erfolgte israelische Militärintervention.
Die Veröffentlichung eines von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr
mitveranstalteten "Mahnwache" vor laufender Kamera mit einem Journalisten
geführten Streitgesprächs im Fernsehen entspricht dem im allgemeinen zu er-
wartenden Zweck der Aufnahme und damit dem gewöhnlichen Verlauf der Din-
ge. Da sich der Journalist in dieser Diskussion nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts kritisch und ablehnend mit ihrer Haltung auseinandersetzt,
11
12
- 8 -
die Klägerin vor laufender Kamera fortgesetzt in ihrer Rede unterbricht und ihr
dabei durchgehend widerspricht, um ihr sodann Unkenntnis der geschichtlichen
Zusammenhänge vorzuhalten, musste die Klägerin damit rechnen, dass die
Darstellung ihres Verhaltens Gegenstand einer kritischen Dokumentation sein
kann. Bei der von ihr als engagierte Friedensaktivistin geführten Auseinander-
setzung muss die Klägerin aber im politischen Meinungskampf auch hieran an-
knüpfende satirische Bemerkungen hinnehmen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767,
3768). Die satirische Auseinandersetzung in dem ausgestrahlten Fernsehbei-
trag überschreitet inhaltlich nicht die Grenzen des Zulässigen und Zumutbaren.
Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine Schmähkritik nicht ersichtlich und
werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
b) Eine Verletzung berechtigter Interessen liegt - entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung - auch nicht darin begründet, dass sich Herr
Broder nicht darauf beschränkt hat, in dem von ihm geführten Interview den
Standpunkt der Klägerin wiederzugeben, sondern es dazu benutzt hat, seine
eigene Meinung in Form einer "Gegendemonstration" zu der von der Klägerin
und den beiden anderen Frauen gebildeten "Mahnwache" für eine satirisch ge-
färbte Sendung darzustellen. Dies muss die Klägerin in dem von ihr geführten
politischen Meinungskampf hinnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000,
2191, 2192) und des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010
- VI ZR 230/08, WRP 2011, 70, 72) hat niemand einen Anspruch darauf, von
anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen
werden möchte. Wer sich anlässlich einer "Mahnwache" mit einem Journalisten
vor laufender Kamera auf ein beiderseits engagiert geführtes Streitgespräch
über sein politisches Anliegen einlässt und dadurch an herausgehobener Stelle
aktiv am öffentlichen Meinungsbildungsprozess über ein außenpolitisches Er-
eignis teilnimmt, muss sich - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich eine kriti-
13
- 9 -
sche und auch satirisch gefärbte Auseinandersetzung mit seinem Standpunkt in
einem daraufhin veröffentlichten Fernsehbeitrag gefallen lassen (vgl. Senatsur-
teil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, VersR 1994, 57, 58 f.).
4. Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesproche-
nen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht
verletzt.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt,
dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am
gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154; 106,
28, 39). Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstel-
lung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148, 155).
Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener
Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen
Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis
selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächs-
partner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich
sein soll (vgl. BVerfGE 106, 28, 39 mwN). Das Selbstbestimmungsrecht er-
streckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsin-
halt erhalten sollen. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte
von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden
können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen de-
ren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt (vgl. BVerfGE 106, 28, 40).
b) Der vorbeschriebene Schutzbereich des Rechts am eigenen Wort ist
im Streitfall nicht eröffnet. Denn die Klägerin führte das Streitgespräch mit dem
Interviewer Broder im öffentlichen Raum, nämlich im Zusammenhang mit einer
"Mahnwache" auf dem Pariser Platz in Berlin vor laufender Kamera. Sie sprach
14
15
16
- 10 -
in ein Aufnahmemikrofon. Ihr kam es auch darauf an, mit Wirkung in die Öffent-
lichkeit der Kritik des Journalisten entgegen zu treten. Auf Grund dieser Rah-
menbedingungen durfte sie nicht begründetermaßen erwarten, nicht von Dritten
gehört zu werden.
5. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und
das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Galke
Zoll
Wellner
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2-3 O 155/11 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.04.2012 - 16 U 189/11 -
17