Urteil des BGH vom 10.04.2001

BGH (raum, aufhebung, stgb, anordnung, stpo, verteidiger, strafsache)

5 StR 362/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maß-
regel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt – zu-
nächst – beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein
Raum war.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause