Urteil des BGH vom 06.12.2001

BGH (annahme, umstand, untersuchungshaft, wahl, unterschrift, strafzumessung, strafkammer, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 463/01
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei der Strafzu-
messung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in ihre
Erwägungen einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeur-
teilten Taten schon einige Zeit zurückliegen. Es ist nicht ersicht-
lich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich der
Feststellungen zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, der
Angeklagte befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, in
irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnte.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Nack Wahl Schluckebier
Herr RiBGH Hebenstreit ist
erkrankt und deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Kolz Nack