Urteil des BGH vom 07.01.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 440/03
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2003 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tat-
einheitlich begangener Verbreitung pornographischer
Schriften entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe) und we-
gen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Förderung
sexueller Handlungen eines Minderjährigen und mit Verbreitung pornographi-
scher Schriften (Fall II 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-
teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlußfor-
mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe tateinheitlich auch
wegen Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB) verurteilt
worden ist, steht der Verfolgung das Verfahrenshindernis der Verjährung (§ 78
Abs. 1 StGB) entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die
Tat im Frühjahr 1999 begangen. Die Verjährungsfrist für das Vergehen nach
§ 184 Abs. 5 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bereits zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten (31. Juli 2002)
war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Ver-
gehen nach § 184 Abs. 5 StGB tateinheitlich mit anderen - nicht verjährten -
Tatbeständen zusammentrifft; denn auch bei Tateinheit unterliegt jede Geset-
zesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 78 a Rdn. 10 m.w.N.). Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.
Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-
rührt: Das Landgericht hat der Strafbemessung im Fall II 4 den nach den §§ 27
Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten), statt - wie es richtig gewesen
wäre (vgl. BGH bei Detter NStZ 1994, 474) - den höheren Strafrahmen des
§ 180 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zugrundegelegt. Bei sei-
nen Strafzumessungserwägungen hat es den Tatbestand des § 184 Abs. 5
StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann daher ausschließen,
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daß ohne den Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften die
betreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann