Urteil des BGH vom 30.08.2007

BGH (erpressung, gabe, stpo, antrag, strafsache, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 363/07
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 12. März 2007 wird aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberi-
schen Erpressung in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in
14 Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in sieben
Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible