Urteil des BGH vom 26.11.2008

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5 StR 556/08
(alt: 5 StR 543/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 12. August 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wieder-
um zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-
teilt. Der Senat hatte durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Urteil im
ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 18 Fällen zwar im Schuldspruch bestä-
tigt, jedoch im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben (BGH StV 2008, 357). Die Revision des Angeklagten, die sich
gegen das Urteil im zweiten Rechtsgang richtet, hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Obwohl
das Landgericht – im Gegensatz zu dem Gericht des ersten Rechtsgangs –
nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, hat es im Wesentlichen dieselben
Einzelstrafen (lediglich in zwei Fällen hat es anstatt einer – wie in den ande-
ren Fällen auch – Freiheitsstrafe von sechs Monaten nur eine Geldstrafe
festgesetzt) und dieselbe Gesamtstrafe verhängt. Die Urteilsgründe lassen
nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldge-
halts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH
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NStZ 1982, 507). Es führt im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen
lediglich an, dass aus der vorformulierten und verlesenen Erklärung des An-
geklagten kein Geständnis mit Schuldeinsicht abgeleitet werden könne. Die-
se Erwägung vermag die Höhe der verhängten Strafe nicht zu begründen,
zumal für ein Geständnis in dem Verfahrensstadium auch deshalb kein An-
lass mehr bestand, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Begründung der Ver-
sagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht lässt inso-
weit die gebotene Gesamtwürdigung vermissen und verhält sich nicht dazu,
ob und in welchem Umfang die in dieser Sache bereits verbüßte Untersu-
chungshaft von über einem Jahr den Angeklagten beeinflusst hat. Es be-
gründet die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit,
dass der Angeklagte bereits 1999 während des Laufs einer Bewährung straf-
fällig geworden ist. Dieser vom Landgericht als tragend herausgestellte Ge-
sichtspunkt ist für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ersicht-
lich unzulänglich. Der Angeklagte wurde damals wegen Fahrens ohne Fahr-
erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) verur-
teilt. Diese Strafe hatte allerdings schon seinerzeit ebenso wenig Veranlas-
sung gegeben, die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom
5. Dezember 1995 zu widerrufen, wie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen im
Jahre 2001.
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Die Kostenbeschwerde hat sich durch diese Entscheidung erledigt.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alterna-
tive StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht – Wirt-
schaftsstrafkammer – Görlitz zurück.
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Brause Raum Schaal
Schneider Dölp