Urteil des BGH vom 12.07.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 258/05
vom
12. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 15. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die
Einziehung seines Führerscheins und die Sperrfrist für die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis entfallen. Im übrigen hat die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
(§ 473 Abs. 4 StPO). Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs
sind ihm aus Billigkeitsgründen die gesamten Rechtsmittelkosten
aufzuerlegen.
Gründe:
Wegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a
StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.
Nack Wahl Kolz
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