Urteil des BGH vom 16.04.2008

BGH (bruder, annahme, markt, nähe, erwägung, aufhebung, rache, zusammenwirken, anlass, einsatz)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 95/08
vom
16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung
über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zu-
rückgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des
Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils, da die Annahme des Landge-
richts, ein Tötungsvorsatz sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, der recht-
lichen Überprüfung nicht standhält.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der zur Tatzeit 16-
jährige Angeklagte und sein 13-jähriger Bruder im Kassenbereich eines Super-
marktes in einen zunächst verbalen, dann handgreiflichen Streit mit dem etwa
gleichaltrigen Nebenkläger und dessen Begleiter, nachdem der Angeklagte eine
leere Flasche in den Markt geworfen hatte. Mehrere Angestellte und Kunden
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des Geschäfts trennten die Parteien und hielten den Angeklagten und seinen
Bruder fest, um dem Nebenkläger und dessen Begleiter Gelegenheit zu geben,
den Markt zu verlassen. Als der Angeklagte schließlich losgelassen wurde,
rannte er sogleich hinter dem Nebenkläger her, um ihm "einen Denkzettel zu
verpassen". Hierzu klappte er ein mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingen-
länge von 8 cm auf; sein Bruder rief: "Wir stechen Euch ab!". Der Angeklagte
lief von hinten auf den Nebenkläger zu, der sich zu diesem Zeitpunkt keines
weiteren Angriffs versah, und stach ihm das Messer mit großer Wucht von hin-
ten im Bereich des rechten Schulterblatts in den Rücken. Hierdurch wurde der
rechte Lungenflügel des Geschädigten durchstochen. Die Verletzung war le-
bensgefährlich; der Nebenkläger wurde durch eine Notoperation gerettet.
Das Landgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich zwar der
Tatsache bewusst gewesen, dass er den Nebenkläger verletzen werde, habe
ihn jedoch nicht töten wollen, "weswegen er auch keine weiteren Stiche gegen
ihn ausführte" (UA S. 5). Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht zunächst
ausgeführt, es sei kein Tötungsmotiv erkennbar. Der Angeklagte habe dem
Tatopfer "einen Denkzettel verpassen" wollen; dies setze begriffsnotwendig ein
Weiterleben voraus. Weiterhin lege zwar die Gefährlichkeit der Handlung die
Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe; es habe sich aber "um ei-
nen herzfernen Stich in den Rücken des Opfers gehandelt (…), dessen Le-
bensbedrohlichkeit sich einem medizinisch unbedarften Täter wie dem Ange-
klagten nicht unmittelbar erschließt" (UA S. 8). Der Angeklagte habe schließlich
die hohe Hemmschwelle vor einem bedingten Tötungsvorsatz nicht überwun-
den. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er auf den Nebenkläger in einem
belebten Supermarkt in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses eingestochen
habe, so dass medizinische Hilfe rasch zu erlangen war; zum anderen aus der
in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Unreife des Angeklagten (UA S.
9).
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2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar
kann das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
grundsätzlich nicht eingreifen; anders ist es aber, wenn diese Widersprüche
oder gravierende Lücken enthält oder erhebliche Beweisanzeichen erkennbar
nicht oder unzutreffend würdigt.
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a) So liegt es hier. Schon die Annahme, es sei kein Tatmotiv erkennbar,
ist mit den Feststellungen nicht vereinbar, nach denen der Angeklagte dem Ne-
benkläger erkennbar aus Rache für die vorausgegangene körperliche Ausei-
nandersetzung aus vollem Lauf ein Messer wuchtig in den Rücken stieß. Ein
Tatmotiv des Angeklagten war somit offensichtlich gegeben. Soweit das Land-
gericht angenommen hat, die Absicht, dem Nebenkläger "einen Denkzettel zu
verpassen", sei mit der Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht
vereinbar, liegt dem eine Überbewertung des formalen Wortsinns und eine un-
zureichend konkretisierende Auslegung dieser Formulierung zu Grunde. Es
bleibt schon offen, ob der Angeklagte selbst seine Motivation so beschrieben
hat oder ob es sich um eine interpretierende Formulierung des Gerichts han-
delt; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vage umschreibenden, allgemei-
nen Formulierungen, namentlich im Zusammenhang mit Gewalthandlungen in
aggressiv aufgeladener Situation, meist nur geringe Bedeutung als präzise Be-
schreibung von Handlungszielen oder Absichten zukommt. Das gilt im Übrigen
gleichermaßen für den Ruf des Bruder des Angeklagten ("Wir stechen Euch
ab!"), der in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr erwähnt ist.
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Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe keinen Tö-
tungsvorsatz gehabt, "weswegen" er von weiteren ihm möglichen Stichen abge-
sehen habe, bleibt auch dies unklar, da nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte
nach dem Stich mit der Möglichkeit rechnete, den Nebenkläger tödlich verletzt
zu haben.
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b) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Erwägung, es habe sich bei dem aus
vollem Lauf geführten wuchtigen Stich neben das rechte Schulterblatt um einen
"herzfernen Stich" gehandelt, dessen Lebensgefährlichkeit sich dem Angeklag-
ten als medizinischem Laien nicht erschlossen habe. Diese Wertung wider-
spricht der Lebenserfahrung. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass
Messerstiche in den oberen Rückenbereich in hohem Maße lebensgefährlich
sind; Gründe, warum dies der offenbar geistig normal entwickelte und mit einem
Klappmesser ausgerüstete Angeklagte nicht gewusst haben sollte, sind nicht
ersichtlich.
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c) Eher fern liegend erscheint die weitere Erwägung des Landgerichts,
gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spreche der Umstand, dass die Tat in
der Nähe des Krankenhauses H. begangen wurde, wo rasch medizinische
Hilfe erlangt werden konnte. Dies lässt außer Acht, dass es sich um eine aus
Rache und Wut motivierte Spontantat handelte und der Angeklagte den Tatort
daher ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer nahe liegenden Ret-
tungsmöglichkeit ausgewählt hatte.
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Schließlich ergibt sich auch aus der Feststellung des "hohen Maßes an
Unreife" des Angeklagten nicht das vom Landgericht angenommene Indiz ge-
gen einen bedingten Tötungsvorsatz. Unreife im Zusammenwirken mit der vom
Landgericht festgestellten "fehlenden Impulskontrolle und Sozialisation" (UA S.
13) kann vielmehr bei einem in momentaner Wut aus nichtigem Anlass ausge-
führten bedenkenlosen Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs gegen ein
argloses Opfer gerade auch für ein Überwinden der Hemmschwelle vor der In-
kaufnahme des Todes eines anderen Menschen sprechen. Zutreffend hat die
Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass schon der festgestellte Hand-
lungsablauf, nämlich das wuchtige Stechen eines Messers von oben nach un-
ten aus schnellem Lauf in den Rücken eines ahnungslosen Opfers das Über-
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winden einer hohen Hemmschwelle voraussetzt. Auch dies hat das Landgericht
nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen.
3. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, da sich
nicht ausschließen lässt, dass der Tatrichter bei zutreffender Gewichtung der
Indizien zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Von einer Aufrechterhaltung
von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat der Senat abgesehen, um
dem neuen Tatrichter insgesamt umfassende neue Feststellungen zu ermögli-
chen.
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Sollte der neue Tatrichter zur Feststellung eines zumindest bedingten
Tötungsvorsatzes gelangen, wären zum einen nähere Feststellungen zum Vor-
stellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tat-
opfers sowie zur Motivationslage im Einzelnen (vgl. UA S. 12) zu treffen; zum
anderen wäre dem konkreten Geschehensablauf vom Beginn des Angriffs bis
zum Eingreifen Dritter sowie gegebenenfalls der Frage des subjektiven Rück-
trittshorizonts des Angeklagten nach Ausführen des (ersten) Stichs größere
Aufmerksamkeit zuzuwenden.
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Rissing-van
Saan
Fischer Roggenbuck
Appl
Schmitt